Der Kläger hatte vorprozessual durch seinen Anwalt Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls i.H.v. 65.865,86 EUR geltend gemacht. Der Schädiger hatte jegliche Zahlung abgelehnt. Daraufhin hatte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt. Das LG hatte ihm Prozesskostenhilfe für Forderungen i.H.v. 19.000,00 EUR bewilligt. Im Verfahren kam es dann zu einem Vergleich, in dem sich die Beklagte auch verpflichtete, eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr i.H.v. 961,28 EUR zu zahlen.

Der dem Kläger beigeordnete Anwalt beantragte sodann die Festsetzung seiner Vergütung aus der Landeskasse. Dazu gab er wahrheitsgemäß an, auf die Geschäftsgebühr keine Zahlung erhalten zu haben.

Das LG setzte die Vergütung fest, rechnete aber die im Vergleich titulierte Geschäftsgebühr hälftig an. Die Erinnerung blieb erfolglos. Mit der Beschwerde wehrt sich der Anwalt weiterhin gegen die Anrechnung.

Zwischenzeitlich hatte die Beklagte die titulierte Geschäftsgebühr zu Händen des klägerischen Anwalts erstattet, was dieser nicht von sich aus mitteilte, sondern erst auf Nachfrage gegenüber dem Gericht angab.

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