Die weitere Beschwerde hat Erfolg. Zutreffend macht die Beklagte geltend, dass die im Klageantrag zu 2) verfolgte Feststellung einer Minderung der Miete um 20 % bis zur (mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten) Behebung des Mangels nicht mit 42 x 584,92 EUR x 20 %, sondern mit 12 x 584,92 EUR x 20 % = 1.403,81 EUR zu bemessen ist.

Entgegen der Ansicht des LG ist der Wertbemessung nicht die Vorschrift des § 9 ZPO zugrunde zu legen, sondern der Wert ist in Analogie zu § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen Minderungsbetrag zu bemessen. Der Senat hat keinen Anlass, von seiner ausführlich begründeten std. Rspr. zu dieser Frage, die im Übrigen mit der Rspr. anderer Obergerichte übereinstimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.5.2009 – 24 W 16/09; OLG Brandenburg, Urt. v. 10.6.2009 – 3 U 169/08; s.a. OLG Hamburg, Beschl. v. 20.2.2009 – 4 W 12/09), abzurücken. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats v. 4.8.2011 – 8 W 48/11 (AGS 2011, 558), v. 26.8.2010 – 8 W 38/10 (MDR 2010, 1493) u. v. 1.7.2009 – 8 W 59/09 (MDR 2009, 1135).

Die vom LG für seine abweichende Auffassung angeführten Entscheidungen des BGH in NJW-RR 2005, 938 u. NJW-RR 2006, 16 stehen der analogen Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG nicht entgegen, auch insoweit wird auf die Ausführungen in den genannten Beschlüssen des Senats v. 4.8.2011 u. 26.8.2010 Bezug genommen.

Ergänzend ist zu bemerken, dass die Heranziehung eines Zeitraums von 42 Monaten insbesondere dann nicht zu einer angemessenen Wertfestsetzung führt, wenn sich – wie vorliegend – die Feststellung der Minderungsberechtigung auf den Zeitraum bis zur ebenfalls eingeklagten Mangelbeseitigung bezieht. Insoweit kann im Ansatz nichts anderes gelten als für die Klage des Vermieters auf künftige Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Mietsache. In dieser Fallgestaltung kann als anerkannt gelten, dass es nach § 3 ZPO auf den absehbaren Endzeitpunkt und nicht den in § 9 S. 1 ZPO genannten Zeitraum ankommt, wobei verbreitet im Regelfall ein Zeitraum von 12 Monaten zugrunde gelegt wird (vgl. Senat GE 2011, 1616; OLG Stuttgart MDR 2011, 513; insoweit auch Herget in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn 16 – Mietstreitigkeiten, Unterpunkt Feststellungsklagen). Auf der Hand liegt, dass die Festsetzung auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung für die Bewertung des Interesses an der Minderung bis zur eingeklagten Mangelbeseitigung für den Regelfall als übersetzt anzusehen sein wird (vgl. auch bereits Senat MDR 2009, 1135).

AGS 2/2014, S. 73

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