1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, aus der Regelung des § 101 Abs. 1 ZPO ergebe sich, dass die in einem Vergleich zwischen den Parteien vereinbarte Kostenquote unmittelbar den Anteil der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers bestimme, die der Gegner der Hauptpartei erstatten müsse. Aus der Rspr. des BGH, wonach der Nebenintervenient keinen Anspruch auf Kostenerstattung habe, wenn nach dem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben seien (BGH, Beschl. v. 3.4.2003 – V ZB 44/02, BGHZ 154, 351 [= AGS 2003, 293]), folge nichts anderes. Der Grundsatz der Kostenparallelität gebiete es entgegen a.A. (OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.11.2005 – 3 U 42/05) nicht, dem Streithelfer bei von einer Kostenaufhebung abweichenden Kostenregelung die Erstattung seiner Kosten nur mit einer Quote zuzubilligen, welche die Verpflichtung der von ihm unterstützten Partei berücksichtige, dem Prozessgegner seine außergerichtlichen Kosten erstatten zu müssen.

2. Dagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten ohne Erfolg.

a) Die durch eine unselbstständige (nicht streitgenössische) Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen, § 101 Abs. 1 ZPO. Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH, Beschl. v. 18.6.2007 – II ZB 23/06, NJW-RR 2007, 1577 [= AGS 2007, 547]; Beschl. v. 3.4.2003 – V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354 [= AGS 2003, 293]). Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 ZPO, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien (nur) über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung ist demnach gem. § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH, Beschl. v. 10.3.2005 – VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; Beschl. v. 3.4.2003 – V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 353 f. [= AGS 2003, 293]).

Die Regelung des § 101 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 ZPO ist zwingend. Sie lässt nach der gefestigten Rspr. des BGH eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten nach billigem Ermessen gem. § 91a ZPO (vgl. Schwarz, MDR 1993, 1052, 1054 m.w.Nachw.) nicht zu (BGH, Beschl. v. 10.3.2005 – VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; Beschl. v. 3.4.2003 – V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 353). Die Interventionskosten sind vielmehr nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien im Vergleich für die Verteilung der (übrigen) Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben. Hat der Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützen Hauptpartei im Vergleich die gesamten Kosten des Rechtsstreits übernommen, muss er auch die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten tragen (BGH, Beschl. v. 23.1.1967 – III ZR 15/64, NJW 1967, 983). Hier haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 % der Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Dass führt dazu, dass der Beklagte auch 60 % der Interventionskosten tragen muss.

b) Ohne Erfolg bringt der Beklagte unter Heranziehung einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschl. v. 25.11.2005 – 3 U 42/05) hiergegen vor, dass der Nebenintervenient nach den Maßstäben des § 92 ZPO seine Kosten nur mit der Quote erstattet erhalten dürfe, um die er nach der Kostenregelung im Vergleich unter Berücksichtigung der sich danach für die Hauptpartei ergebenden Pflicht zur (anteiligen) Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Gegners besser stehe, weil er sich an diesen Kosten nicht beteiligen müsse. Diese Sichtweise ist mit dem Grundsatz der Kostenparallelität nicht in Einklang zu bringen und geht schon im rechtlichen Ausgangspunkt fehl. Sie lässt unberücksichtigt, dass § 101 Abs. 1 ZPO ausschließlich die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten betrifft und eine Teilhabe des Nebenintervenienten an den übrigen Kosten des Rechtsstreits unabhängig davon nicht vorsieht, ob die Verteilung dieser Kosten kraft richterlicher Entscheidung oder nach Maßgabe einer Vereinbarung der Parteien in einem Vergleich zu erfolgen hat.

Soweit es um die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten geht, muss sich der Nebenintervenient im Übrigen an den Kosten des Gegners der von ihm unterstützten Partei beteiligen. § 101 Abs. 1 ZPO besagt, dass der Nebenintervenient die Kosten der Nebenintervention in dem Umfang zu tragen hat, in dem die Kosten des Rechtsstreits der unterstützten Partei zur Last fallen. Hiervon werden, wie Schwarz zutreffend aufzeigt (MDR 1993, 1052, 1053), nicht ...

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