Gegen die Entscheidung des OLG München ist zwischenzeitlich Rechtsbeschwerde zum BGH erhoben worden.[22] Eine weitere Rechtsbeschwerde[23] ist schon länger anhängig. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Rechtsfrage bald geklärt sein wird.

Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 12/2022, S. 529 - 534

[22] Az. VIa ZB 22/22.
[23] Az. VIII ZB 53/21.

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