Rechtsanwalt K hat den dem Kläger zunächst ein Vertretungsmandat erhalten. Für das Betreiben des Geschäfts (s. Vorbem. 2 Abs. 3 VV) ist ihm eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV angefallen. Bei hier zu unterstellenden durchschnittlichen Umständen (s. Abs. 1 der Anm. zu Nr. 2300 VV) soll diese mit einem Gebührensatz von 1,3 angefallen sein. Rechtsanwalt K berechnet somit folgende Gebühren und Auslagen:
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 434,20 EUR |
(Wert: 5.000,00 EUR) | ||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 86,30 EUR |
Gesamt | 540,50 EUR |
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