Die Kosten den Rechtsstreits, über die das Gericht von Amts wegen zu entscheiden hat und über die das Gericht gem. § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, sind den Verfügungsklägern gem. § 93 ZPO aufzuerlegen, da der Verfügungsbeklagte den Anspruch sofort anerkannt hat und keinen Anlass zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben hat.

Die Vorschrift des § 93 ZPO findet auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung (OLG München NJW-RR 1992, 731; OLG Nürnberg ZIP 2011, 1015, 1016).

Der Verfügungsbeklagte hat den Anspruch vollumfänglich anerkannt. Dies erfolgte auch "sofortig" i.S.v. § 93 ZPO. Maßgeblich ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift hierfür, dass die anerkennende Partei für ihr Anerkenntnis die erste sich prozessual bietende Möglichkeit ergreift (KG NJW-RR 2007, 648, 649; OLG Bremen NJW 2005, 228, 229). Es steht einer Entscheidung nach § 93 ZPO daher entgegen, wenn der Verfügungsbeklagte Fristen hätte verstreichen lassen oder angezeigt hätte, dem geltend gemachten Anspruch inhaltlich entgegen treten zu wollen. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

Auch der reine Zeitablauf von insgesamt 24 Tagen zwischen Zustellung der Antragsschrift und Eingang der Anerkenntnisschrift bei der Kammer stehen der Rechtzeitigkeit des Anerkenntnisses nicht entgegen. Hierbei ist nämlich insbesondere zu beachten, dass der Verfügungsantrag zunächst beim unzuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist und der Verweisungsbeschluss dem Verfügungsbeklagten erst am 31.10.2019 zugestellt worden ist. Nach h.A. darf sich ein Beklagter gegen eine vor einem falschen Gericht erhobene Klage grds. verteidigen und kann noch sofort i.S.v. § 93 ZPO anerkennen, wenn die Sache an das zuständige Gericht verwiesen worden ist. Die Unzulässigkeit rechtfertigt ein Zuwarten (BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO, § 93 Rn 95, 6 m.w.N.). Nachdem das erkennende Gericht den Verfügungsbeklagten am 5.11.2019 auf den bestehenden Anwaltszwang hingewiesen und zugleich für den 21.11.2019 geladen hat, konnte vom Verfügungsbeklagten lediglich erwartet werden, dass dieser bis zum Termin für eine anwaltliche Vertretung sorgt. Dem ist der Verfügungsbeklagte nachgekommen. Der Prozessbevollmächtigte hat sodann noch am Tag seiner Bevollmächtigung den Anerkenntnisschriftsatz verfasst, sodass auch hierin keine der Rechtzeitigkeit des Anerkenntnisses entgegenstehende Verzögerung erblickt werden kann.

Der Verfügungsbeklagte hat auch keinen Anlass zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben. Von einer Veranlassung ist dann auszugehen, wenn der Verfügungsbeklagte sich vorprozessual so verhalten hat, dass die Verfügungskläger davon ausgehen müssen, dass sie ihr Rechtsschutzziel ohne gerichtliche Hilfe nicht erreichen können werden (BGH NJW-RR 2005, 1005, 1006). Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die Sicht des Klägers bei Eingang des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bei Gericht (OLG Saarbrücken BeckRS 2016, 111327). Zwar besteht ein Anlass zur Klageerhebung grds. dann, wenn der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug geraten ist, was jedenfalls durch Ablauf der von den Verfügungsklägern gesetzten Frist bis zum 13.10.2019 mit Beginn des 14.10.2019 der Fall war. Es steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Verfügungsbeklagte seine Leistung durch seine am 14.10.2019 versandte Nachricht per "E" wörtlich und damit in der gem. § 295 S. 1 BGB gehörigen Weise angeboten hat, mit der Folge, dass der Schuldnerverzug beendet wurde (Palandt/Grüneberg, BGB, 78.Aufl., § 286 Rn 37) und die Verfügungskläger fortan keinen Anlass zur Klage mehr hatten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die E-Nachricht am 14.10.2019 versandt worden ist und die Nachricht auch auf dem Mobiltelefon des Verfügungsklägers zu 1) eingegangen ist. Streitig ist allein, wann der Verfügungskläger die Nachricht tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Hierauf kommt es indes für die Frage des Zugangs der Nachricht nicht an. Bei einer E-Nachricht handelt es sich um eine Erklärung unter Abwesenden (BeckOGK/Gomille, BGB § 130 Rn 33). Diese wird gem. § 130 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Nach std. Rspr. des BGH geht eine Willenserklärung i.S.d. § 130 Abs. 1 BGB zu, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (Palandt-Ellenberger, BGB 78. Aufl., § 130 Rn 5 ff. m.w.N..). Danach gehen E-Nachrichten dann zu, wenn sie das Empfangsgerät des Adressaten erreichen und dort unter normalen Umständen dauerhaft und abrufbar gespeichert werden und der Empfänger grds. diesen Kommunikationsweg eröffnet hatte (vgl. zur SMS: Palandt-Ellenberger, a.a.O. Rn 7a). Da vorliegend keine technischen Zugangsprobleme behauptet werden oder ansonsten ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass die am 14.10.2019 um 11:34 h vom Verfügungsbeklagten versandte E-Nachricht im Laufe des 14.10.2019 dem Verfügungskläger zu 1) zugegangen ist.

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