Leitsatz (amtlich)

1. Die Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Arrestaufhebungsverfahrens können dem Arrestschuldner auferlegt werden, wenn der Arrestgläubiger sofort auf die Rechte aus dem angeordneten Arrest verzichtet und keinen Anlass zu einer Antragstellung nach § 927 ZPO gegeben hat; ohne vorherige Aufforderung zum Verzicht durch den Arrestschuldner gibt der Arrestgläubiger in der Regel keine Veranlassung zu einer Antragstellung nach § 927 ZPO.

2. Schadensersatzansprüche des über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an einer (insolventen) Fondsgesellschaft beteiligten Anlegers gegen den Fondsinitiator unterfallen mangels einer Insolvenzgläubigerstellung des Anlegers nicht der Sperrwirkung des § 92 InsO.

3. Der Kontrahierungsschaden des betrügerisch zur Zeichnung einer Kapitalanlage veranlassten Anlegers ist kein Gesamtschaden i.S.d. § 92 InsO.

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 93, 927; InsO § 92

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 14.02.2011; Aktenzeichen 7 O 5855/07)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Arrestschuldners gegen den Beschluss des LG LG Nürnberg-Fürth vom 14.2.2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Arrestschuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

A.I. Der Arrestgläubiger beteiligte sich mit einer Einlage von 35.000 EUR (zzgl. eines Agios) über eine Treuhandkommanditistin an der C. AG & Co. KG (im Folgenden KG). Der Arrestschuldner war Initiator der KG und (u.a.) Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin, der C. AG.

Der Arrestgläubiger hat behauptet, entgegen den Angaben im Emissionsprospekt und Gesellschaftsvertrag sei es - wie vom Arrestschuldner von Anfang an geplant - nicht Ziel der Gesellschaft gewesen, zu irgendeinem Zeitpunkt Gewinne für die Gesellschaft und deren Anleger zu erzielen. Dem Arrestschuldner sei es von Anfang an klar gewesen, dass die den Anlegern zugesicherte Kapitalrückzahlung zum Laufzeitende sowie die prognostizierte Rendite nicht nur nicht zu erwarten, sondern von vornherein ausgeschlossen waren. Dem Arrestschuldner sei es allein darauf angekommen, die Einlagen der Kommanditisten zu gesellschaftsfremden Zwecken zu verwenden. Durch die dem Tatplan entsprechende gesellschaftszweckwidrige Verwendung (etwa angebliche Investierung in ein nicht existentes Pflegeheimprojekt; Verletzung der gesellschaftsvertraglichen Pflicht, 50 % der Kommanditeinlagen in eine Garantierücklage einzulegen) sei das Vermögen der Anleger konkret gefährdet gewesen. Die treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile seien von Anfang an wertlos gewesen, so dass schon bei Vertragsschluss ein entsprechender Schaden in Höhe der jeweiligen Zeichnungssumme zzgl. des Agios bei den Anlegern entstanden sei. Bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte sich der Arrestgläubiger nicht an der KG beteiligt.

Außerdem lag - wie der Arrestschuldner gewusst habe - die für die Angebotsvarianten "Lux" und "S" gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht vor.

Damit habe sich der Arrestschuldner strafbar gemacht u.a. wegen Betrugs (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB) und vorsätzlichen Betreibens unerlaubter Bankgeschäfte (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG), so dass er dem Arrestgläubiger nach § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB in Höhe der an die Gesellschaft geleisteten Zahlungen (36.750 EUR) sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1.011,50 EUR) schadensersatzpflichtig sei.

II. Auf Antrag des Arrestgläubigers hat das LG Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 10.7.2007 den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Arrestschuldners angeordnet. Der Arrestbeschluss, der gleichzeitig den Pfändungsbeschluss hinsichtlich Forderungen des Arrestschuldners gegenüber Drittgläubigern enthielt, ist dem Arrestschuldner am 17.7.2007 zugestellt worden. Eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage ist zunächst nicht gesetzt worden. In der Folgezeit sind aufgrund des genannten Pfändungsbeschlusses Bankguthaben des Arrestschuldners gepfändet worden.

Am 11.3.2008 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet worden.

Mit Schriftsatz vom 25.9.2009 hat der Arrestschuldner Widerspruch gegen die Arrestanordnung eingelegt und deren Aufhebung wegen veränderter Umstände beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Hauptsacheklage bislang nicht erhoben worden sei; eine solche sei auch wegen der Insolvenzeröffnung unzulässig. Der vom Arrestgläubiger geltend gemachte Schaden beruhe nämlich auf einer Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens, so dass insoweit die Sperrwirkung des § 92 Satz 1 InsO eingreife.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2009 hat der Arrestgläubiger auf die Rechte aus dem angegriffenen Arrest einschließlich der Rechte aus der dortigen Kostenentscheidung verzichtet und darauf hingewiesen, dass sich der Originaltitel beim Insolvenzverwalter befinde, so dass eine Gefahr für den Arrestschuldner hiervon nicht mehr ausgehe. Daraufhin hat der Arrestschuldner seinen Widerspruch fü...

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