Das Rechtsmittel der Beklagten ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig.

Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.

Der Senat geht in ständiger Rspr. davon aus, dass der Streitwert einer isolierten Klage eines Patienten gegen seinen Arzt auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses bei Fehlen besonderer Umstände mit 1/5 des Streitwertes der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen ist (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 9.5.2011 – 8 W 20/11, juris; Beschl. v. 19.11.2015 – 8 U 16/15, Entscheidungsumdruck, S. 5; Urt. v. 9.8.2016 – 8 U 176/15, Entscheidungsumdruck, S. 7; in diesem Sinne etwa auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.4.2010 – 5 W 620/10, MDR 2010, 1418, 1419 [= AGS 2010, 501]; LG Düsseldorf, Urt. v. 12.11.1998 – 3 O 240/98, juris; Spickhoff, NJW 2011, 1651, 1657; Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 7. Aufl. 2014, Rn 928; vgl. ferner die Nachweise bei Cremer, MedR 2009, 602, Fußn. 3). Der erkennende Einzelrichter sieht keine Veranlassung, von dieser Position abzurücken. Für die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse auf Ersatz der entstandenen Behandlungskosten kann insoweit nichts anderes gelten.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass hier nicht zu entscheiden ist, wie der Streitwert für die Herausgabe zu bemessen ist, wenn der Herausgabeantrag einerseits und der Zahlungs- oder Feststellungsantrag andererseits im Wege der Klagehäufung miteinander verbunden werden (vgl. dazu etwa KG, Beschl. v. 1.12.2016 – 20 W 67/16, juris; s. ferner Senat, Beschl. v. 28.8.2017 – 8 W 39/17, juris).

Hinsichtlich des Wertes der in Aussicht genommenen Regressklage ist das LG zu Recht von dem in der Klageschrift angegebenen Betrag i.H.v. 60.000,00 EUR ausgegangen. Eine andere Schätzungsgrundlage ist nicht ersichtlich. I.Ü. erscheint der Wertansatz angesichts der Angaben in der Klageschrift zum Behandlungsverlauf noch nachvollziehbar.

AGS 12/2017, S. 573 - 574

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