Die Beschwerde gem. §§ 172 Abs. 1 ff. SGG ist nicht zulässig. Sie ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unstatthaft, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Ausgehend vom Begehren der Beschwerdeführerin im Widerspruchs- und Klageverfahren beträgt der Streitwert 430,00 EUR.

Eine Berufung gegen eine (noch ergehende) Entscheidung im Klageverfahren bedürfte, da die Klage eine Geldleistung und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht mehr als 750,00 EUR beträgt. In derartigen Fällen ist eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Auf diesen Umstand hat auch das SG zutreffend in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss hingewiesen.

Gem. § 124 Abs. 3 SGG bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen – wie hier – unstatthaften Rechtsbehelf kommt die Kostenprivilegierung des § 183 SGG nicht zur Anwendung.

Eine Regelung, die eine Gebührenfreiheit konstituiert (z.B. § 183 S. 1 SGG, § 4 Abs. 8 S. 1 JVEG, § 56 Abs. 2 S. 2 RVG oder § 66 Abs. 8 S. 1 GKG), kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (std. Rspr. des 15. Senats des Bayerischen LSG, vgl. z.B. Beschl. v. 7.8.2014 – L 15 SF 146/14 E [= AGS 2015, 97], v. 22.9.2014 – L 15 SF 157/14 E, v. 13.7.2015 – L 15 SF 347/13 E, v. 23.10.2015 – L 15 SB 176/15 B PKH, u. v. 25.8.2016 – L 15 SF 225/16 E [= AGS 2017, 332], wobei die gegen die Entscheidung v. 25.8.2016 erhobene Beschwerde zum BSG mit Beschl. d. BSG v. 14.11.2016 – B 10 SF 14/16 S, als unzulässig verworfen worden ist). Dies entspricht auch der std. höchstrichterlichen Rspr. von BGH (vgl. Beschl. v. 17.10.2002 – IX ZB 303/02, u. v. 3.3.2014 – IV ZB 4/14 [= AGS 2014, 232]), BFH (vgl. Beschl. v. 12.9.2005 – VII E 5/05, v. 15.2.2008 – II B 84/07, u. v. 30.11.2005 – VIII B 181/05) und BVerwG (vgl. Beschl. v. 15.3.2016 – 1 KSt 2/16, 1 KSt 2/16 (1 B 18/16)).

Der aufgezeigten Rspr. schließt sich der Senat an.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass sozialgerichtliche Verfahren im Regelfall gem. § 183 S. 1 SGG kostenfrei sind und die Regelung des § 197a SGG mit der darin konstituierten Kostenpflichtigkeit eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt. Gleichwohl steht dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis einer Kostenpflichtigkeit unstatthafter Verfahren nicht entgegen. Das Bayerische LSG hat dazu im Beschl. v. 28.9.2015 – L 15 RF 36/15 B, Folgendes ausgeführt:

 
Hinweis

"Dem" – gemeint: Der Kostenpflichtigkeit – "steht auch nicht entgegen, dass die ganz überwiegende Zahl der sozialgerichtlichen Verfahren und auch das Berufungsverfahren des Antragstellers in der Hauptsache vom Grundsatz der Kostenfreiheit gem. § 183 S. 1 SGG geprägt sind. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) (vgl. BT-Drucks 14/5943, S. 20) bestätigt und dies wie folgt begründet:"

"Insbesondere Versicherte, Rentner, Kriegsopfer, Schwerbehinderte, Hinterbliebene, Kinder- und Erziehungsgeldberechtigte sowie Pflegebedürftige und Pflegepersonen sollen auch künftig nicht mit Gerichtskosten belastet werden. Diese Regelung eröffnet den Versicherten den Rechtsschutz durch die Sozialgerichte ohne finanzielle Nachteile; sie können ihre Ansprüche unabhängig von einem individuellen Kostenrisiko klären."

Gleichzeitig hat er mit der durch § 197a SGG erfolgten Einführung einer streitwertbezogenen Gebührenpflicht nach dem GKG für Streitigkeiten, an denen Versicherte und Leistungsempfänger nicht beteiligt sind, diejenigen Verfahren von der Gebührenprivilegierung ausgenommen, die von ihrem Schutzzweck her nicht auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen ausgerichtet sind und bei denen daher eine Kostenprivilegierung nicht sachgerecht wäre (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 6. SGGÄndG, a.a.O., S. 20, 28 f.). Daraus den Rückschluss zu ziehen, dass der privilegierte Personenkreis bei allen seinen Handlungen vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit unter dem Schutz der Kostenprivilegierung stünde, wäre jedoch verfehlt. Denn die Kostenprivilegierung stellt eine besondere Ausprägung des sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes dar. Diese Schutzbedürftigkeit endet aber dann, wenn der Rechtsschutzsuchende die vom Gesetzgeber vorgesehenen Wege des Rechtsschutzes verlässt. Denn von einer sozialen Schutzwürdigkeit kann keine Rede mehr sein, wenn sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, für ein bestimmtes Begehren keinen Rechtsschutz mehr zu eröffnen. Insofern ist auch unter Zugrundelegung der gesetzgeberischen Erwägungen zur Gerichtskostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren kein Anlass gegeben, in die Ko...

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