Das SG hat die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen insoweit zu niedrig festgesetzt, als es von einer dem Beschwerdeführer nur zustehenden Vergütungsquote von 2/3 ausgegangen ist, weil dieser insgesamt drei Streitgenossen vertreten hat, von denen nur zweien PKH bewilligt war. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Eine fiktive Terminsgebühr ist nicht entstanden.

a) Die vom SG vorgenommene Quotelung der Vergütung des Beschwerdeführers auf 2/3 der für die Vertretung von drei Klägern angemessenen Vergütung ist rechtswidrig.

Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG), wobei sich sein Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen bestimmt, durch die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 RVG). Voraussetzung eines eigenen Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist damit eine wirksame Beiordnung durch das Prozessgericht, die sich auch im Sozialgerichtsprozess nach den Regelungen der ZPO richtet, § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Dieser Beiordnungsbeschluss ist Grundlage des Vergütungsfestsetzungsverfahrens und bestimmt den Umfang der Vergütungsanspruchs, ohne dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Abänderungsbefugnis des zur Festsetzung berufenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. § 55 Abs. 1 u. 2 RVG) besteht. Ist also – wie hier – zwei Mitgliedern einer aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft uneingeschränkt PKH bewilligt worden, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt dem Grunde nach gegenüber der Staatskasse ein Anspruch auf Vergütung für die Vertretung dieser beiden Kläger zu (ebenso: Bayerisches LSG, Beschl. v. 31.7.2013 – L 15 SF 5/13 B und der vom Beschwerdegegner ins Verfahren eingeführte Beschluss des OLG Dresden v. 3.3.2003 – 3 W 0234/03).

Aus den gleichen systematischen Gründen kann auch keine Quotelung des Vergütungsanspruchs erfolgen, die berücksichtigt, dass nur einem Teil der Kläger PKH bewilligt worden ist. Das hierfür unter Berufung auf die Rspr. des BGH vorgebrachte Argument, es widerspräche dem Sinn des Prozesskostenhilferechts, die vermögende Partei aus finanziellen Steuermitteln dadurch zu entlasten, indem der sie vertretende Anwalt zugleich eine bedürftige Partei vertrete (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.1993 – II ZR 179/91, juris Rn 3), vermag keine Befugnis zu begründen, den PKH-Bewilligungsbeschluss des Prozessgerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu modifizieren. Auch der BGH überträgt diesen Rechtsgedanken nicht auf das Festsetzungsverfahren, sondern beschränkt die Bewilligung von PKH für die bedürftige Partei in derartigen Konstellationen lediglich von vornherein auf die Erhöhungsgebühr (BGH a.a.O.). Der Bewilligung entsprechend werden dem Anwalt daher über die PKH nur diejenigen (Mehr-) Kosten vergütet, die dadurch entstehen, dass er mehrere Auftraggeber vertritt. Ohne dass der Senat darüber zu befinden hat, ob eine derart beschränkte Bewilligung von PKH grundsätzlich rechtmäßig möglich ist (dagegen etwa OLG Köln, Beschl. v. 9.6.2009 – 17 W 108/09, juris Rn 5 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen), wäre er im Vergütungsfestsetzungsverfahren an eine solche, vom Prozessgericht getroffene Einschränkung jedenfalls gebunden (zweifelnd Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 49 Rn 13). Bewilligt das Prozessgericht aber – wie hier – unbeschränkt PKH, muss es bei der Bindung an den Bewilligungsbeschluss verbleiben und eine Quotelung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Anwalts ausscheiden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.8.2012 – 15 W 81/11, juris Rn 7; OLG München, Beschl. v. 22.4.1996 – 11 W 2958/95).

Ein (vermeintliches) Gerechtigkeitsdefizit in Gestalt einer unerwünschten finanziellen Entlastung der nicht bedürftigen Partei zu Lasten der Staatskasse ändert hieran nichts. Abgesehen davon, dass dieser Gedanke im Falle einer PKH-Ablehnung gegenüber einem Teil der Streitgenossen wegen fehlender Erfolgsaussichten und trotz Bedürftigkeit von vornherein keine Geltung beanspruchen kann, ist es der Staatskasse unbenommen, beim nicht bedürftigen Streitgenossen Regress zu nehmen. Dass der Staatskasse insofern der Beitreibungsaufwand einschließlich eines Ausfallrisikos zur Last fällt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 9.6.2009 – 17 W 108/09, juris Rn 14), ist richtig, kann als bloßer tatsächlicher Umstand jedoch die Systematik des RVG nicht außer Kraft setzen. Ob ein Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die nicht bedürftige Partei mit der Befriedigung des Rechtsanwalts aus der Staatskasse gem. § 59 Abs. 1 S. 1 RVG auf diese übergeht (so Bayerisches LSG, Beschl. v. 31.7.2013 – L 15 SF 5/13 B, juris Rn 17 f.) oder ob die Staatskasse einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB – gegebenenfalls in analoger Anwendung – erwirbt (so OLG Celle, Beschl. v. 22.11.2006 – 23 W 13/06 u.a., juris Rn 16; OLG München, Beschl. v. 22.4.1996 – 11 W 2958/95, juris Rn 32; Müller-Rabe in: Gero...

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