Grundsätzlich kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 VV in Betracht kommen. Ihr tatsächlicher Anwendungsbereich wird jedoch gering sein, da eine Erhöhung ausgeschlossen ist, wenn sich mehrere Auftraggeber zu einer Auftraggebergemeinschaft[3] oder zu einer Bietergemeinschaft[4] zusammenschließen.

[3] OLG Düsseldorf NZBau 2007, 199.
[4] OLG Karlsruhe Rpfleger 2007, 684; AnwK/RVG/Volpert VV 1008 Rn 23 Stichw. "Bietergemeinschaft".

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