Grundsätzlich kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 VV in Betracht kommen. Ihr tatsächlicher Anwendungsbereich wird jedoch gering sein, da eine Erhöhung ausgeschlossen ist, wenn sich mehrere Auftraggeber zu einer Auftraggebergemeinschaft[3] oder zu einer Bietergemeinschaft[4] zusammenschließen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen