Auch bei dem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer handelt es sich um ein außergerichtliches Verfahren. Der Anwalt erhält deshalb auch hier eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, wobei es unerheblich bleibt, ob er bereits mit der Vertretung im Vergabeverfahren beauftragt war. Die Regelung der Nr. 2301 VV a.F., wonach der Gebührenrahmen geringer ausfällt, wenn bereits eine anwaltliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, wurde durch das 2. KostRMoG abgeschafft.[1] Eine anwaltliche Tätigkeit im Vergabeverfahren ist über die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV zu berücksichtigen; siehe unten III Nr. 1.

Neben der Geschäftsgebühr fallen Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV an. Wegen der konkreten Höhe der Geschäftsgebühr siehe unten II).

[1] Art. 8 Abs. 2 Nr. 12 des 2. KostRMoG (BGBl I 2013 S. 2586, 2693).

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