Den laufenden Unterhaltszahlungen sind die bei Einreichung der Antragsschrift fälligen Beträge (unzutreffend oft auch als Rückstände bezeichnet) hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG).

Da der Unterhalt nach § 1612 Abs. 3 BGB monatlich im Voraus zu zahlen ist, ist daher der für den Monat der Einreichung verlangte Betrag bereits hinzuzurechnen.

Eine Wertgrenze ist hier im Gegensatz zu den laufenden Leistungen nicht vorgesehen, so dass auch fällige Beträge zu berücksichtigen sind, die älter als ein Jahr sind. Unberücksichtigt bleiben nur die im Verfahrensverlauf weiter fällig werdenden Beträge.[11]

§ 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG bestimmt, dass der Eingang eines VKH-Antrags dem Eingang der Antragsschrift gleichsteht, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den VKH-Antrag oder alsbald Beschwerde eingereicht wird. Der Begriff "alsbald" entspricht dem in § 696 Abs. 3 ZPO.[12] Wird die Beschwerde gegen die VKH-Entscheidung eingelegt, muss nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung auch alsbald der Antrag in der Hauptsache eingereicht werden.[13]

[12] BT-Drucks 12/6962, 62; Gesamtes Kostenrecht/H. Schneider, § 51 Rn 49.
[13] HK-FamGKG/N. Schneider, § 51 Rn 39.

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