Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert: Klageerweiterungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Klageerweiterungen im Laufe des Verfahrens erhöhen den aus den ersten 12 Monaten errechneten Streitwert nicht.

2. Im Lauf des Verfahrens aufgelaufene Zahlungsrückstände berühren den Rückstand im Sinne des § 17 Abs. 4 a.F., § 42 Abs. 4 n.F. GKG nicht. Dieser bemisst sich nur nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung.

 

Normenkette

GKG a.F. § 17 Abs. 1, 4; GKG n.F. § 42

 

Verfahrensgang

AG Amberg (Beschluss vom 13.01.2006; Aktenzeichen 2 F 916/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Streitwertbeschluss des AG - FamG - Amberg vom 13.1.2006 dahin abgeändert, dass der Streitwert 1. Instanz 7.312 DM = 3.739 EUR beträgt. Der weitergehende Beschwerdeantrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG a.F. zulässig, jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht ist an die Streitwertfestsetzung des Prozessgerichts nicht gebunden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 68 GKG, Rz. 19).

Der Streitwert bemisst sich gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG a.F. aus den Rückständen und dem Jahresbetrag der laufenden Unterhaltsmehrforderung. Rückstände sind die bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bereits fälligen Beträge von September bis Dezember 2000; dies sind: 4 × 102 DM + 4 × 127 DM + 4 × 228 DM = 1.828 DM.

Der gegenüber dem Vortitel mehr geforderte laufende Unterhalt beträgt: 102 DM + 127 DM + 228 DM = 457 DM × 12 = 5.484 DM.

Der Gesamtstreitwert beträgt somit 7.312 DM = 3.739 EUR.

Da das Verfahren im Jahre 2000 beim AG Amberg anhängig wurde, ist das GKG in seiner damals geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG a.F. konnten die während der Verfahrensdauer aufgelaufenen weiteren Rückstände und erhöhten Anträge den Streitwert nicht ändern.

Hinsichtlich des Nichtansatzes weiterer Rückstände, die mit späteren Erhöhungsbegehren geltend gemacht wurden, folgt der Senat der überwiegenden obergerichtlichen Auffassung (vgl. Hartmann, a.a.O., § 42 GKG, Rz. 79 m.w.N., nun auch OLG Saarbrücken vom 5.8.2005, OLGR Saarbrücken 2005, S. 924). Die abweichende Auffassung von Schneider, MDR 1991, S. 195, 198 findet in § 17 Abs. 4 GKG a.F. keine ausreichende Stütze und hat auch in die Neufassung des § 42 GKG keinen Eingang gefunden. Abzustellen ist damit auf die Rückstände bei der erstmaligen Einreichung der Klage.

Auch die im Laufe des Verfahrens erhöhten Anträge können sich nicht Streitwert erhöhend auswirken (vgl. Hartmann, a.a.O., § 42 GKG, Rz. 12 und OLG Nürnberg, FamRZ 2002, 684). Auch hier gibt § 17 Abs. 1 GKG a.F. eine klare Vorgabe. Auch die Neufassung in § 42 GKG enthält keine abweichende Regelung. Für die Bemessung des Streitwertes ist damit die Einreichung der Klage bzw. des Prozesskostenhilfeantrags maßgebend.

Diese Auffassung mag zwar im vorliegenden Fall zu einem für die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit wenig befriedigenden Ergebnis führen.

Die hieran geübte Kritik (vgl. FA-FamR/Kleske, Kap. 17, Rz. 39) ist durchaus verständlich, rechtfertigt es aber nicht, sich über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinwegzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1822693

JurBüro 2008, 33

FamRB 2008, 106

OLGR-Süd 2008, 76

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