Die Klägerin begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer Zahlung restlichen Schadensersatzes sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5-Gebühr. Sie ist der Auffassung, dass selbst dann, wenn nur eine 1,3-Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei, dem Anwalt ein Ermessensspielraum zustehe, der innerhalb einer 30 %-Grenze nicht überprüfbar sei.

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