Die Darlegungs- und Informationspflichten des Rechtsanwalts bei Inkassodienstleistungen regelt § 43d BRAO. § 43d BRAO ist zum 1.10.2021 zum einen punktuell ergänzt und umstrukturiert worden. Zum anderen sind die Absätze 3 und 4 neu eingefügt worden.

Diese haben folgenden Wortlaut:

Zitat

§ 43d Abs. 3 BRAO

(3) Beabsichtigt der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen.

Grund für diese Hinweispflicht ist die oft beträchtliche Höhe dieser Kosten für den Schuldner, bei geringfügigen Forderungen insbesondere auch in Relation zur Hauptforderung. Privaten Schuldnern sei aber häufig weder die Tatsache, dass der Abschluss einer Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung für sie mit zusätzlichen Kosten verbunden sei, noch die Höhe dieser Kosten bewusst. Deshalb hält der Gesetzgeber es für angemessen, dass Privatpersonen vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung in Textform auf die von ihnen als Verzugsschaden zu ersetzenden Kosten hingewiesen werden.[25]

Zitat

§ 43d Abs. 4 BRAO

(4) Fordert der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren. Der Hinweis muss

1. deutlich machen, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden, und

2. typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benennen, die nicht mehr geltend gemacht werden können, wie das Nichtbestehen oder die Erfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung.

Aus den Motiven[26] ergibt sich hierzu Folgendes:

Im Rahmen des Inkassos werden den Schuldnern sehr häufig vorformulierte Erklärungen über ein Schuldanerkenntnis unterbreitet, die in der Regel dazu führen, dass der Schuldner gegenüber den im Schuldanerkenntnis enthaltenen Forderungen keine Einwendungen mehr geltend machen kann; dies gilt insbesondere auch für die Inkassokosten und sonstige Nebenforderungen, die vom Schuldanerkenntnis umfasst sind. Schuldnern, die Privatpersonen sind, sind diese Rechtsfolgen jedoch zumeist nicht bekannt. Sie werden, wenn sie sich wie häufig gerade in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befinden, insbesondere auch dadurch, dass die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen des Inkassos häufig mit der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses verknüpft wird, zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses gedrängt, ohne sich darüber im Klaren zu sein, welche rechtlichen Folgen dies für sie haben kann. Dies wiegt gerade auch bei den Inkassokosten und sonstigen Nebenforderungen besonders schwer, da deren Berechtigung für die Schuldner häufig noch schwieriger zu durchschauen ist als diejenige der Hauptforderung. Inkassodienstleister sollen daher künftig verpflichtet werden, Schuldner, die Privatpersonen sind, bestimmte Rechtsfolgen des Schuldanerkenntnisses in Textform zu erläutern. Inhaltlich kann diese Erläuterung davon abhängen, welche Art eines Schuldanerkenntnisses vorgeschlagen wird. Neben dem in § 781 BGB geregelten konstitutiven Schuldanerkenntnis gibt es das gesetzlich nicht geregelte, aber durch die Rspr. anerkannte kausale (deklaratorische) Schuldanerkenntnis. Es dürfte sich daher empfehlen, in dem Hinweis klarzustellen, welcher Art das Schuldanerkenntnis sein soll. Von einer ausdrücklichen Aufnahme einer solchen Verpflichtung in den S. 2 wurde allerdings abgesehen, weil diese Information als solche Privatpersonen kaum weiterhelfen wird. Bedeutsam für eine Privatperson ist dagegen vor allem, dass sie sich bewusst wird, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, zukünftig die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses eigentlich möglichen Einwendungen und Einreden noch zu erheben. Dies ist ihnen daher unter Nennung typischer Beispiele zu erläutern. Dabei trifft den Rechtsanwalt allerdings keine Pflicht zur "Rechtsberatung" der Privatperson. Es ist daher nicht erforderlich, dass er sich im Einzelnen damit auseinandersetzt, welche Einwendungen und Einreden im konkreten Fall einschlägig sein könnten und er die Privatperson hierüber aufklärt. Zudem muss klargestellt werden, auf welche Teile der Forderung sich das Schuldanerkenntnis bezieht (dies betrifft insbesondere die Frage, ob nur die Hauptforderung oder auch die Nebenforderung erfasst sein soll). Ein weiterer wesentlicher Punkt sind die Auswirkungen des Schuldanerkenntnisses auf die Verjährung der Forderung (vgl. hierzu insbesondere § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Für die Inkassodienstleister ist der durch die Informationspflicht entstehende zusätzliche Aufwand letztlich wiederum nur gering, weil die Erläuterung in Form eines Tex...

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