§ 31b RVG gilt zwar nicht nur für die Einigungsgebühr bei außergerichtlichen Zahlungsvereinbarungen, sondern auch für Zahlungsvereinbarungen in einem gerichtlichen Vergleich. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Nr. 1000 Nr. 2 VV. Danach entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der gleichzeitige vorläufige Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt.

 

Hinweis

Allerdings ist zu beachten, dass die im gerichtlichen Verfahren gem. § 63 Abs. 2 GKG vorzunehmende Streitwertfestsetzung des Gerichts für die Gerichtsgebühr gem. § 32 RVG auch für die Anwaltsgebühren gilt.[5]

 

Beispiel: Zahlungsvereinbarung im gerichtlichen Verfahren

Im Zivilprozess wird eine Zahlungsvereinbarung geschlossen. Das Gericht setzt den Streitwert gem. § 63 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR fest.

Gem. § 32 Abs. 1 RVG ist die vom Gericht vorgenommene Streitwertfestsetzung auf 5.000,00 EUR für die Gerichtsgebühr (Nr. 1210 GKG KV) auch für die Anwaltsgebühren maßgebend. Deshalb müssen die Anwälte auch die 0,7-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 VV für die Zahlungsvereinbarung auf der Grundlage eines Gegenstandswerts i.H.v. 5.000,00 EUR abrechnen. Eine Abrechnung nach einem Gegenstandswert gem. § 31b RVG i.H.v. 2.500,00 EUR (50 % von 5.000,00 EUR) ist nur möglich, wenn auf Antrag des Rechtsanwalts gem. § 33 RVG der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr vom Gericht auf 2.500,00 EUR festgesetzt wird.[6]

[5] Vgl. auch BGH NJW-RR 2014, 892; OLG München AGS 2021, 39 = JurBüro 2020, 660.
[6] Vgl. AG Siegburg AGS 2016, 456.

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