Für den Gegenstandswert ist bei außergerichtlichen Inkassomandaten gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, § 48 GKG auf die (Zahlungs-)Forderung abzustellen.[4] Kosten, Zinsen und Nebenforderungen bleiben gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, § 43 GKG unberücksichtigt.

Die Ermittlung und Bestimmung des Gegenstandswerts ist außergerichtlich allein Aufgabe des Anwalts. § 31b RVG ist daher für den Gegenstandswert einer Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung bei außergerichtlichen Inkassomandaten uneingeschränkt anzuwenden und zu beachten.

Die in § 13 Abs. 2 RVG enthaltene Regelung einer besonderen Mindestgebühr bei der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV für eine unbestrittene Forderung betreffende Inkassodienstleistungen gilt für die Einigungsgebühr bei einer Zahlungsvereinbarung nicht. Bei der Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung erfolgt die Begrenzung durch die Reduzierung des Gebührensatzes auf 0,7.

 

Beispiel: Gegenstandswert bis 50,00 EUR

Es wird außergerichtlich eine Inkassoforderung mit einem Gegenstandswert i.H.v. 50,00 EUR (unterste Wertstufe der Tabelle zu § 13 RVG) geltend gemacht und anschließend eine Zahlungsvereinbarung getroffen.

Die 0,9-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV (Regelgebühr, vgl. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV) beläuft sich bei einem Wert bis 50,00 EUR gem. § 13 Abs. 2 RVG auf 30,00 EUR. Die Einigungsgebühr beträgt bei einem Gebührensatz von 0,7 und einem Gegenstandswert gem. § 31b RVG i.H.v. 25,00 EUR (50 % von 50,00 EUR) 34,30 EUR.

[4] Vgl. LG Gera AGS 2020, 322.

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