Aus Berlin kam die Anregung, den Kolleginnen und Kollegen Hilfestellung zum am 1.10.2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Forderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt abzugeben, wobei der Kammer in Berlin bereits Anfragen ihrer Mitglieder zur Höhe von Erfolgshonoraren vorliegen.

Der Unterzeichner ist der Auffassung, dass man sich bei einer Quota-litis-Vereinbarung an den Quoten der Legal Tech-Unternehmen und der Prozessfinanzierer (ca. 25–35 %) orientieren könne, während bei der Frage nach Zu- und Abschlägen die Kolleginnen und Kollegen auf die Kommentierung bei Gerold/Schmidt verwiesen werden könnten.

Abschließend wurde beschlossen:

Die Frage des Umgangs mit der Neuregelung des § 4a RVG und der bis dahin gesammelten Erfahrungen der Rechtsanwaltskammern soll Thema der nächsten Tagung der Gebührenreferenten sein.

Autor: Rechtsanwalt und Notar a.D. Herbert P. Schons, Duisburg

AGS 11/2021, S. 495 - 497

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