In einem Rechtsreit erfolgte durch den Kläger die Übersendung des Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) nebst der notwendigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und Belegen per beA. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertrat dabei die Ansicht, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – trotz gegenlautender Aufforderung des Gerichts – dabei nicht im Original vorgelegt werden müsse, sondern die Übermittlung in Form eines elektronischen Dokuments mit eingescannter Unterschrift genüge, insbesondere wenn die Erklärung unzweifelhaft vom Antragsteller stamme und dieser zu seinen Angaben stehe.

Das zuständige Gericht wies daraufhin den Antrag auf Bewilligung von PKH zurück. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an einer ordnungsgemäß unterzeichneten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehle. Zwar könne eine solche Erklärung auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, sei dann aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Antragstellers zu versehen.

Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er an, das Arbeitsgericht habe die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr und die damit verfolgten Ziele nicht berücksichtigt. Seit Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs entspreche die Übersendung von PKH-Unterlagen auf diesem Weg bundesweit der gängigen Praxis und erfolge in der Praxis auch beanstandungslos.

Das Gericht half daraufhin der Beschwerde nicht ab und legte diese zur Entscheidung vor. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass angesichts der umfangreichen Belehrung des Antragstellers über seine Pflichten in dem zu verwendenden PKH-Formular auf die Unterschrift der Partei nicht verzichtet werden könne. Ohne eine Unterschrift sei eine ordnungsgemäße Belehrung nicht sicherzustellen. Der Antragsteller übernehme nur bei Unterzeichnung des Formulars im Original oder mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur die volle Verantwortung für seine Erklärung. Das Gericht könne nicht sicher feststellen, ob die auf dem elektronischen Dokument befindliche Unterschrift vom Kläger stamme oder nicht.

Der Kläger V. sah dies nachhaltig anders, insbesondere im Hinblick auf die sich aus den sonstigen Unterlagen ergebenden Unterschriften des Klägers selbst, die eine Authentifizierung ermöglichten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Arbeitsgericht ins Blaue hinein unterstelle, dass die Richtigkeit der gemachten Angaben mit der Unterschrift nicht gewährleistet sei. Das angerufene LAG wies das Rechtsmittel als unbegründet zurück.

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