Die Entscheidung ist unzutreffend. Ist der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe oder anderweitig beigeordnet worden, ist gleichwohl auf die Differenz der Wahlanwaltsgebühren abzustellen,[1] da dem Anwalt insoweit ein weitergehender Anspruch gegen den Auftraggeber zusteht, der unter den Voraussetzungen des § 50 RVG gegebenenfalls noch innerhalb der nächsten vier Jahre geltend gemacht werden kann. Auch im Falle der Aufhebung der PKH kann der Anwalt den Mandanten wegen der Differenzgebühren noch in Anspruch nehmen. Abgesehen davon können sich auch Erstattungsansprüche gegen Dritte ergeben (§ 126 ZPO). Daher ist für den beigeordneten Anwalt auch dann eine Beschwer gegeben, wenn die Höchstbeträge des § 49 RVG bereits erreicht sind.

Norbert Schneider

AGS 11/2015, S. 524 - 525

[1] OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.3.2012 – 4 WF 33/12, AGS 2012, 347 = FamRZ 2012, 1970 = NJW-Spezial 2012, 443; OLG Celle, Beschl. v. 19.5.2006 – 10 WF 466/05, FamRZ 2006, 1690; unzutreffend OLG Rostock, Beschl. v. 28.3.2011 – 3 W 52/11; LAG Mainz AG kompakt 2011, 42, wonach nur dann auf die Beträge des § 13 RVG abzustellen sein soll, wenn Ratenzahlung angeordnet ist.

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