Gem. §§ 45 ff. RVG sind die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.618,40 EUR festzusetzen, weil sich die vorliegende Verfahrenskostenhilfebewilligung im konkreten Falle in Bezug auf den Wert des Mehrvergleichs auch die Erstattung einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr umfasst.

1. In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht, ist umstritten (vgl. den Meinungsstand zusammenfassend OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605 und OLG Köln AGS 2013, 350 u. OLG Koblenz (Senat) – 13 WF 369/14). Der Senat hat sich durch Beschl. v. 19.5.2014 – 13 WF 369/14 – umfassend hierzu geäußert. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von den dort niedergelegten Grundsätzen – insbesondere im Hinblick auf die Reichweite von § 48 Abs. 3 RVG – abzuweichen.

a) Nach § 48 Abs. 1 RVG richtet sich der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach der Entscheidung, durch die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet wurde. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts an einem Vergleichsabschluss in einem Gerichtstermin löst hinsichtlich des Mehrvergleichs neben der Einigungsgebühr gem. Nr. 3101 und 3104 VV auch eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr aus. Die Frage nach der Erstattungsfähigkeit – zweifelsfrei angefallener – Gebühren aus der Staatskasse ist daher in erster Linie eine solche nach der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses.

b) Wenn das Gericht nach dem Inhalt seiner Verfahrenskostenhilfeentscheidung die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf alle mit dem Vergleichsschluss zusammenhängende Gebühren (also auch die Verfahrens- und die Einigungsgebühr) erstreckt hat, so sind sowohl das Ausgangsgericht als auch das Rechtsmittelgericht im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 48 Abs. 1 RVG an eine solche umfassende Bewilligung und Beiordnung gebunden.

2. Der nach Verfahrensbeendigung durch den Vergleich, aber "mit Wirkung ab dem 8.5.2014" erlassene Beschl. v. 17.6.2014 bewilligt nach seinem Wortlaut schlicht für das (Trennungsunterhalts-)Verfahren Verfahrenskostenhilfe, ohne sich näher zum Umfang der Bewilligung zu äußern.

a) Aus einer solch offenen Formulierung, wie sie in der Praxis üblich ist, kann regelmäßig nicht notwendig hergeleitet werden, alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren sollten von der Bewilligungsbeschluss umfasst sein (vgl. Senat 13 WF 369/14, m.w.Nachw.). Allerdings kann hieraus auch nicht zwingend auf das Gegenteil geschlossen werden. Ein solcher weder präzise gefasster noch näher begründeter Bewilligungsbeschluss ist zum Zwecke der Ermittlung seiner Reichweite vielmehr nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Dabei kann nach der Änderung des § 48 Abs. 3 RVG zum 1.8.2013 außerhalb dessen Anwendungsbereichs nicht mehr davon ausgegangen werden, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Mehrvergleich erstrecke sich neben der Einigungsgebühr ohne Weiteres auch auf die Verfahrens- und Terminsgebühr (Senat – 13 WF 369/14).

b) Zunächst erstreckt sich die Verfahrenskostenhilfebewilligung ohne Weiteres auf den Vergleichsabschluss im vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahren, auch wenn der Bewilligungsbeschluss nur von "Verfahren" spricht, denn der Vergleich ist Bestandteil dieses Verfahrens.

c) Er erstreckt sich hier aber wegen des engen Sachzusammenhangs auch auf den Mehrvergleich, der den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und die Weiterzahlung des Unterhalts für fünf Monate nach Rechtskraft der Scheidung betrifft. Zwar sind nach der Rspr. des BGH Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt verschiedene Streitgegenstände. Gleichwohl bleiben sie vom Tatsächlichen her und insbesondere in der Anschauung der Beteiligten eng miteinander verzahnt. Es macht für den Unterhaltsschuldner keinen Unterschied, ob er den Unterhalt als Trennungsunterhalt zahlen muss oder als nachehelichen Unterhalt, ebenso ist das für die Unterhaltsgläubigerin gleichgültig. Maßgebend ist für beide alleine, in welcher Höhe und wie lange Unterhalt zu zahlen ist. Genau dieses ist hier durch den Vergleich geregelt worden.

d) Das AG hat in Kenntnis dessen nachträglich seine Entscheidung erlassen, (nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin im Übrigen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich insoweit um Entscheidung gebeten hatte). Es gibt – aus Sicht eines objektiven Adressaten – keinen Anhaltspunkt dafür, dass insoweit eine Einschränkung beabsichtigt war. Dass das AG in seiner Entscheidung über die Erinnerung einen anderen Standpunkt vertreten hat, ändert daran nichts. Der Senat hat in der zitierten Entscheidung festgehalten, dass es auf nachträgliche Ausführungen und Interpretationen des entscheidenden Gerichts nicht ankommen kann. Daran ist festzuhalten.

Mitgeteilt von RiOLG L.L.M. Andreas Oeley, Koblenz

AGS 11/2014, S. 527 - 529

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