1. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Bezahlung weiteren Rechtsanwaltshonorars aus abgetretenem Recht.

Die zwischen dem Beklagten und dem Drittwiderbeklagten geschlossene Vergütungsvereinbarung ist unwirksam, weshalb der Kläger keinerlei Rechte daraus herleiten kann.

Zwar ist die Vereinbarung nicht bereits deswegen nichtig, weil der Kläger ca. das Dreifache der gesetzlichen Gebühren für seine Tätigkeit fordert. Der Auffassung der Beklagtenpartei, eine solche Vereinbarung sei sittenwidrig, folgt das Gericht nicht. Ein Zeithonorar kann zulässig vereinbart werden. Es handelt sich um eine Vereinbarung der beteiligten Parteien, die damit eine Vergütung des Rechtsanwalts auf der Basis der geleisteten Arbeitszeit und nicht auf Basis des Gegenstandswertes bezwecken. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, auch wenn sich am Ende herausstellt, dass eine höhere Vergütung als die gesetzliche entsteht. Ein auffälliges Missverhältnis, das im Ausnahmefall eine andere Beurteilung gebieten könnte, sieht das Gericht bei einer Überschreitung wie der hier streitgegenständlichen nicht.

Die Vereinbarung ist jedoch nach § 134 BGB i.V.m. § 49b BRAO unwirksam. § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO verbietet dem Rechtsanwalt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als es das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Die Vorschrift schützt das RVG als gesetzliche Taxe, soll einen Preiswettbewerb um Mandate verhindern und schützt durch diesen Eingriff in die Vertragsfreiheit die Rechtspflege als solche (vgl. Krämer/Maurer/Kilian, Vergütungsvereinbarung und -management, München 2005, Rn 468). Das Gesetz verbietet dem Rechtsanwalt somit, in gerichtlichen Angelegenheiten eine Vergütung zu fordern oder zu vereinbaren, die niedriger ist als die gesetzliche Gebühr, weil das RVG für gerichtliche Angelegenheiten – im Gegensatz zu einer außergerichtlichen Tätigkeit – keine Ausnahmeregelung vorsieht.

Die zwischen dem Beklagten und dem Drittwiderbeklagten geschlossene Vergütungsvereinbarung sah ursprünglich in Nr. 3 des verwendeten Vordrucks vor, dass für gerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts ein Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Gebühr vereinbart wird. Der Beklagte hat diese Klausel aus der Vereinbarung gestrichen. Der Drittwiderbeklagte war unstreitig damit einverstanden.

Der Beklagte und der Drittwiderbeklagte haben damit einvernehmlich eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, die ein Stundenhonorar von 220,00 EUR, jedoch kein Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Gebühren vorsieht. Die Vergütungsvereinbarung verstößt damit gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO. Die Parteien haben durch den einvernehmlichen Verzicht auf ein Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Gebühr zu erkennen gegeben, dass sie auch ein geringeres Honorar aufgrund einer geringeren erforderlichen Stundenanzahl in der Angelegenheit für möglich halten. Ansonsten wäre die Streichung der Klausel überflüssig gewesen. Es handelte sich auch um eine gerichtliche Angelegenheit, was beiden Beteiligten bekannt war, nachdem bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erlassen war, die Anlass für den Mandatsauftrag war und gegen die der Drittwiderbeklagte im Rahmen seines Mandats vorgehen sollte.

Beim Verzicht auf eine ausdrückliche Regelung eines Mindesthonorars in Höhe der gesetzlichen Gebühr wäre unschädlich gewesen, wenn beide Parteien der Vereinbarung bei Abschluss derselben als sicher vorausgesetzt hätten, dass eine geringere Stundenanzahl als diejenige, mit der die gesetzliche Gebühr jedenfalls erreicht wird, nicht anfallen wird. Die schriftliche Aufnahme einer solchen Klausel ist zwar sinnvoll, jedoch nicht zwingend. Die Vereinbarung und die von den Parteien vorausgesetzten Tatsachen sind jeweils unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen.

Daraus, dass die Beteiligten die Klausel unter Nr. 3 der Vergütungsvereinbarung jedoch ausdrücklich aus dem vorgedruckten Formular gestrichen haben, ergibt sich, dass beide gerade auch eine geringere Gebühr für möglich hielten, die dann auch nur geschuldet sein sollte. Beide Parteien haben dabei zu erkennen gegeben, dass sie es gerade auch für möglich halten, dass auch z.B. aufgrund schnellen und effektiven Arbeitens des Drittwiderbeklagten nur wenige Stunden rechtsanwaltlicher Tätigkeit benötigt werden und dass dadurch eine möglicherweise auch erheblich geringere Gebühr als die gesetzliche Gebühr anfällt. Eine andere Deutung ließe die einvernehmliche Streichung der Klausel nur dann zu, wenn man davon ausgeht, dass zwar der Mandant eine niedrigere Vergütung für möglich hielt, der Rechtsanwalt jedoch eine Überschreitung der gesetzlichen Gebühr von vornherein als sicher ansah. In diesem Falle hätte der Rechtsanwalt den Mandanten bewusst im Ungewissen gelassen, was zu einer eklatanten Pflichtverletzung im Rahmen des Mandatsverhältnisses führen würde, wovon das Gericht jedoch nicht ausgeht.

Soweit der Kläger und der Drittwiderbek...

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