Leitsatz (amtlich)

Es handelt sich um einen unzulässigen Gebührenverzicht, wenn die Parteien einer Vergütungsvereinbarung einvernehmlich auf ein Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Gebühr verzichtet haben.

 

Tenor

  • I.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Auf die Widerklage hin werden der Kläger und Widerbeklagte sowie der Drittwiderbeklagte verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger als Gesamtschuldner 1.827,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.10.2010 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

  • III.

    Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 76%, der Drittwiderbeklagte 21% und der Beklagte 3%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger 98% selbst, 2% trägt der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Drittwiderbeklagte 94% selbst, 6% trägt der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt 2% der Beklagte selbst, 84% trägt der Kläger und 14% der Drittwiderbeklagte.

  • IV.

    Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar. Mit der Widerklage begehrt der Beklagte Rückzahlung zuviel gezahlten Honorars. Der Kläger macht Ansprüche auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar aus abgetretenem Recht gegenüber dem Beklagten geltend. Die Forderung beruht auf einer rechtsberatenden Tätigkeit des drittwiderbeklagten Rechtsanwalts für den Beklagten.

Der Drittwiderbeklagte ist Partner einer Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberaten und Wirtschaftsprüfern in München. Die Partnerschaft hat die geltend gemachten Ansprüche am 06.08.2010 an den Kläger abgetreten. Der Kläger ist ebenfalls Partner der genannten Partnerschaft. Der Beklagte beauftragte den Drittwiderbeklagten im Januar 2010 mit seiner Beratung und seiner Vertretung, weil gegen den Beklagten am 05.02.2010 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München I ergangen war. Am 15.01.2010 unterzeichnete der Drittwiderbeklagte für die Partnerschaft eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Partnerschaft über ein Stundenhonorar von 220,00 EUR netto. Der Beklagte unterzeichnete die Vereinbarung am 17.01.2010, strich jedoch zuvor den unter Ziffer 3 der genannten Vergütungsvereinbarung aufgeführten Text handschriftlich vollständig durch. Die Ziffer 3 des Vereinbarungsvordrucks enthielt folgende Regelung: "Soweit ... für den Mandanten Mahn- und Vollstreckungsverfahren oder Prozesse führt, wird diese Tätigkeit grundsätzlich auf der Basis der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ohne Anrechnung des vorgerichtlich angefallenen Stundenhonorars abgerechnet. In gerichtlichen Angelegenheiten gilt das gesetzliche Honorar als Mindesthonorar. Soweit für diese Tätigkeit das vorstehend vereinbarte Stundenhonorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt, steht ... das überschießende Stundenhonorar als zusätzliche Vergütung zu." Der Drittwiderbeklagte war mit dieser Streichung einverstanden und wurde in der Folge für den Beklagten tätig.

Am 18.03.2010 fand vor dem Landgericht München I ein Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der am 05.01.2010 erlassenen einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten statt, den der Drittwiderbeklagte wahrnahm. Für die Tätigkeit des Drittwiderbeklagten stellte die Partnerschaft am 01.02.2010 für den Monat Januar 2010 einen Betrag von 3.963,91 EUR in Rechnung, der von dem Beklagten am 09.03.2010 bezahlt wurde. Die Partnerschaft stellte am 01.03.2010 eine weitere Rechnung über 3.181,92 EUR sowie am 03.05.2010 eine weitere Rechnung mit einem Rechnungsbetrag von 2.534,75 EUR. Auf diese beiden Rechnungen bezahlte der Beklagte am 16.06.2010 insgesamt 1.000,00 EUR. Im Übrigen wurden die Rechnungsbeträge von dem Beklagten nicht bezahlt.

Für die Tätigkeit des Drittwiderbeklagten wäre bei Abrechnung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG eine Gebühr in Höhe von insgesamt 3.135,65 EUR angefallen. Der Kläger behauptet, die mit den Rechnungen vom 01.02., 01.03., und 03.05.2010 durch die Partnerschaft abgerechneten Leistungen des Drittwiderbeklagten seien vollständig und ordnungsgemäß erbracht worden. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe aufgrund der zwischen dem Beklagten und der Partnerschaft geschlossenen Honorarvereinbarung Anspruch auf Zahlung der aus den Rechnungen vom 01.03. und 03.05.2010 noch ausstehenden Rechnungsbeträge. Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, dass die Honorarvereinbarung wirksam sei. Der Beklagte könne sich schon deswegen nicht auf eine mögliche Unwirksamkeit wegen der Streichung der Ziffer 3 des Vordrucks berufen, weil der Beklagte selbst die Ziffer 3 der Honorarvereinbarung gestrichen...

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