Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts für die außergerichtliche Vertretung ist § 23 Abs. 1 S. 3 RVG zu beachten.

Die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften eines gerichtlichen Verfahrens (GKG, FamGKG, GNotKG) gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Daraus folgt insbesondere, dass Nebenforderungen bei der Ermittlung des Gegenstandswerts nicht berücksichtigt werden.

 

Beispiel 3

Der Rechtsanwalt wird beauftragt, eine unbestrittene Forderung i.H.v. 45,00 EUR zzgl. Zinsen (kapitalisiert 7,50 EUR) aus einem Kaufvertrag gegen den Käufer geltend zu machen. Dieser zahlt den verlangten Betrag auf die erste Zahlungsaufforderung.

Der Gegenstandswert beträgt gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, § 43 GKG 45,00 EUR und nicht 52,50 EUR (45,00 EUR + 7,50 EUR). Zinsen und Kosten werden bei der Berechnung des Gegenstandswerts nicht berücksichtigt.

 

Hinweis

§ 13 Abs. 2 RVG gilt nur für die Geschäftsgebühr, nicht jedoch für eine etwaige Einigungsgebühr. Bei der Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung erfolgt die Begrenzung durch die Reduzierung des Gebührensatzes auf 0,7.

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