Die Klage der Rechtsschutzversicherung ist zulässig und begründet.

Gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG, § 17 Abs. 9 ARB gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Das Gericht bejaht einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten wegen Verletzung der Pflichten aus dem geschlossenen Anwaltsvertrags. Von dem Forderungsübergang erfasst werden auch Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Prozessführung, etwa bei einem Kostenschaden aufgrund der gerichtlichen Geltendmachung einer verjährten Forderung (OLG Köln, Urt. v. 29.6.1993 – 9 U 237/92, NJW-RR 1994, 27, 28; Armbrüster, in: Prölls/Martin, VVG. 30. Aufl., § 17 ARB 2010, Rn 59). Die Klägerin ist daher zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs wegen entstandener Prozesskosten aktiv legitimiert.

Ein Rechtsanwalt hat die Pflicht, keine kostenauslösenden rechtlichen Schritte zu ergreifen, die nicht geeignet sind, den Rechten des Mandaten zur Durchsetzung zu verhelfen (OLG Bamberg NJW-RR 2019, 443 = AGS 2019, 204). Pflichtwidrig ist es, einen verjährten Anspruch einzuklagen, wenn mit der Erhebung der Verjährungseinrede zu rechnen ist (OLG Celle, Urt. v. 9.11.2005 – 3 U 83/05, Tz. 10; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., Rn 2306).

Diese Pflicht hat der Beklagte dadurch verletzt, dass er einen Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist den Erlass eines Mahnbescheids unter der wissentlich und willentlich wahrheitswidrigen Angabe beantragt hat, dass die Gegenleistung, von der der Anspruch abhänge, bereits erbracht sei.

Darüber hinaus hat er die Anwaltsgebühren derart unangemessen hoch und fehlerhaft berechnet, sodass es zu mehreren Monierungsschreiben des Gerichts führte. Damit wurde der Mahnbescheid verzögert zugestellt. Auch diese anwaltliche Pflichtverletzung führte dazu, dass der Versicherungsnehmer sich nicht auf die Hemmung der Verjährung berufen konnte. Hierin ist eine Pflichtverletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht des Anwalts zu sehen.

Die Erteilung der Deckungszusage – auch für die zweite Instanz unter Vorbehalt – stellt kein Mitverschulden der Rechtsschutzversicherung nach § 245 BGB dar, da der Rechtsschutzversicherer nicht als Erfüllungsgehilfe des Versicherungsnehmers tätig wird und eine Prüfungspflicht des Versicherungsnehmers nicht besteht. Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs folgt aus übergegangenem Recht und ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers ist nicht zu erkennen. Auch ein Mandant trifft keine Überprüfungspflicht der Arbeit seines Rechtsanwalts.

Die Erstattung der Rechtsschutzversicherung ändert nichts am Schaden des Versicherungsnehmers, denn der Anspruch des Kostengläubigers ist gegen ihn gerichtet. Es muss nicht geprüft werden, ob der Schaden auch entstanden wäre, wenn sich der Rechtsanwalt vertragsgerecht verhalten hätte, da sein Fehlverhalten eine Handlung ist, welche unmittelbar einen realen Schaden hervorgerufen hat.

Darüber hinaus reicht auch nicht die bloße Vermutung des Versicherungsnehmers aus, dass der Anwalt einen Fehler gemacht hat, um von einer Kenntnis maßgeblich für die Verjährung zu sprechen. Ein Mandant kann auf die Entscheidungsgründe warten, da Versicherungsnehmer meistens juristische Laien sind.

Die Schadenhöhe summiert sich auf die Kosten, die ab Stellung des mit den falschen Angaben versehenen Mahnantrags entstanden sind.

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