Bisher durfte ein Anwalt nach § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO a.F. auch im Falle eines zulässigen Erfolgshonorars weder Gerichtskosten, Verwaltungskosten noch Kosten anderer Beteiligter übernehmen. Dieser S. 2 ist nunmehr geändert worden. Für die Fälle eines zulässigen Erfolgshonorars nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 RVG (s.u. IV. 3., 4., 5.) darf der Anwalt künftig auch Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter übernehmen. Im Falle des Erfolgshonorars nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG (s.u. IV. 2.) bleibt das Verbot dagegen weiterhin bestehen.

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