Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit vor der Schiedsstelle eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV. Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV). Es handelt sich nicht um eine Rahmengebühr, so dass es auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht ankommt. Bei der Gebührenhöhe verbleibt es deshalb auch bei vorzeitiger Erledigung des Auftrags, z.B. vor Antragseinreichung bei der Schiedsstelle. Nr. 3101 Nr. 1 VV ist nicht analog anwendbar.[5]

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV je weiteren Auftraggeber.

Eine Terminsgebühr fällt nicht an, auch wenn der Anwalt an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.[6]

Für die Mitwirkung des Anwalts am Zustandekommen der Einigung entsteht jedoch eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.

 

Beispiel 5

Durch A wird die Schiedsstelle angerufen wegen einer Streitigkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag und beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. In der Verhandlung wird die Einigung besprochen und der Anwalt des A rät, dem Einigungsvorschlag zuzustimmen. Im Anschluss daran wird der Einigungsvorschlag von den beteiligten Parteien angenommen. Der Streitwert wird durch die Schiedsstelle auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:

 
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 VV   1.744,50 EUR
(Wert: 50.000,00 EUR)    
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   1.744,50 EUR
(Wert: 50.000,00 EUR)    
Postpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Zwischensumme 3.509,00 EUR  
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   666,71 EUR
Gesamt 4.175,71 EUR  
[5] AnwK-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider/Schafhausen, VV 2300 Rn 15.
[6] AnwK-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider/Schafhausen, VV 2300 Rn 12.

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