(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:

 

1.

die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,

 

2.

die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes,

 

3.

den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.

 

(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst[1] [Bis 06.06.2021: Kabelunternehmen] beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung[2] [Bis 06.06.2021: Kabelweitersendung] betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021.

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