(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:
1. |
die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, |
2. |
die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes, |
3. |
den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags. |
(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst[1] [Bis 06.06.2021: Kabelunternehmen] beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung[2] [Bis 06.06.2021: Kabelweitersendung] betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).
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