Ich halte die beiden vorstehenden Entscheidungen im Ergebnis für unzutreffend.

Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass es sich bei dem Vorverfahren zwingend um ein Widerspruchsverfahren handeln muss. Wenn das Gesetz ein anderes Vorverfahren vorsieht, muss die Vorschrift entsprechend anzuwenden sein.

So verhält es sich in Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung. Hier findet vorher ein Verfahren vor der Behörde statt. Je nach Verfahrensordnung ist ein solches "Vorverfahren" auch zwingend erforderlich. So ist in finanzgerichtlichen Streitigkeiten ein Aussetzungsantrag bei dem FG grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor der Aussetzungsantrag bei der Behörde erfolglos gestellt worden ist (§ 69 Abs. 4 FGO). Wenn aber das Gesetz vorgibt bzw. sogar zwingend vorschreibt, dass zunächst ein Verfahren vor der Behörde vorzuschalten ist, dann muss auch eine entsprechende Kostenerstattung erfolgen.

Wenn man die Lösung nicht über § 162 VWGO sucht, dann wären solche Kosten jedenfalls als Vorbereitungskosten erstattungsfähig.

Wenn das Gesetz ein solches behördliches Verfahren vorsieht oder gar zwingend vorschreibt, dann dient dieses behördliche Verfahren der Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens, das es an sich vermeiden soll. In der Rspr. ist aber anerkannt, dass Vorbereitungskosten ebenfalls zu den Kosten des Rechtsstreits zählen und erstattungsfähig sind. Dies ist in Zivilsachen für die vorgeschalteten Güte- und Schlichtungsverfahren anerkannt,[1] ebenso in der Arbeitsgerichtsbarkeit für die vorgeschalteten Verfahren nach § 111a ArbGG, auch wenn dort eine Erstattung der Anwaltskosten und der Parteikosten für Zeitversäumnis ausgeschlossen ist (nicht aber z.B. für Fahrtkosten).

Diese Auffassung entspricht letztlich auch der Ansicht des BVerwG, das in einem Verfahren nach der WDO nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens auch die Erstattung der Kosten eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung zugesprochen hat.[2]

Norbert Schneider

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