Verfahrensgang

AG Kenzingen (Entscheidung vom 17.09.2008; Aktenzeichen 1 C 195/07)

AG Kenzingen (Entscheidung vom 17.06.2008; Aktenzeichen 1 C 195/07)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Kenzingen vom 17.09.2008 - 1 C 195/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Kenzingen vom 17.06.2008 - 1 C 195/07 - sind von der Klägerin Ziffer 1 260,13 € und vom Kläger Ziffer 2 260,14 € an die Beklagten zu erstatten.

  • 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin Ziffer 1 und der Kläger Ziffer 2 jeweils zur Hälfte.

  • 4.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  • 5.

    Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 520,27 € festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach herrschender Meinung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2007 - 14 U 188/06 -; Zöller, ZPO, 26. Auflage, §91 Rn. 9), welcher sich das Gericht anschließt, zählen die außergerichtlichen Auslagen der Parteien, welche durch eine obligatorische Streitschlichtung nach §15 a EGZPO ausgelöst wurden, zu den notwendigen Kosten zur Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens und sind deshalb nach §91 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erstattungsfähig. Es ist im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen die Erforderlichkeit der geltend gemachten Aufwands zu prüfen.

Vorliegend ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts mit Blick auf die Mehrzahl der Beteiligten und der sich daraus ergebenden rechtlichen Schwierigkeiten als erforderlich anzusehen, so dass die daraus resultierenden Kosten als erstattungsfähig zu betrachten sind.

Dies ergibt folgenden Erstattungsantrag:

2,4 - Geschäftsgebühr Nr. 2303, 1008 VV RVG

386,40 €

Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG

10,80 €

Abwesenheitsgeld Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG

20,00 €

Pauschale für Post und Telefon Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Netto

437,20 €

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

83,07 €

insgesamt

520,27 €

Da die Kläger in der Kostengrundentscheidung nicht als Gesamtschuldner zur Kostentragung verpflichtet wurden, erstatten die Kläger nach den Grundsätzen des §100 Abs. 1 ZPO die Kosten nur anteilig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§91, 100 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Der Gegenstandswert orientiert sich an dem laut Kostenfestsetzungsbeschluss zu erstattenden Betrag.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3031028

AGS 2009, 99

AGS 2009, 99 (Volltext mit red. LS u. Anm.)

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