Rz. 33

Festgesetzt werden können sämtliche Kosten der Partei, die mit der Durchführung des Rechtsstreits im Zusammenhang stehen.[6] Hierzu zählen:

Vorbereitungskosten: z.B. Kosten für private Sachverständigengutachten, Detektivkosten, Übersetzungskosten, Informationsreisekosten, Meldeamtsgebühren, Kosten für Grundbuch- oder Handelsregisterauszüge
Vertretungskosten: z.B. Vergütung des Prozessbevollmächtigten, Korrespondenzanwalts, Patentanwalts, Terminsvertreters (§ 91 Abs. 2 ZPO)
Parteikosten: Reisekosten zum Verhandlungstermin oder zur Information des Prozessbevollmächtigten, Entschädigung und Verdienstausfall, z.B. durch Zeitversäumnis, Porto, Telefongebühren (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO)
Vorgelegte Gerichtskosten: Gerichtsgebühren, Kosten für Zeugen und Sachverständige, Zustellungen, Dolmetscher und andere. Die Höhe dieser Kosten muss nicht beziffert angegeben werden, da sie sich bereits aus den Gerichtsakten ergeben. Über die Höhe dieser Kosten ist im Kostenansatzverfahren zu entscheiden.
Gebühren eines Güteverfahrens: § 91 Abs. 3 ZPO
Erstattete Kosten: Kosten einschließlich Zinsen, die aufgrund einer vorangegangenen abgeänderten oder aufgehobenen Kostenentscheidung oder -festsetzung an den Gegner gezahlt worden sind (§ 91 Abs. 4 ZPO)
 

Rz. 34

Vorgerichtliche Vertretungskosten sind dagegen grundsätzlich nicht festsetzbar. Insbesondere ist eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach VV 2300 nicht festsetzbar. Das gilt sowohl für die auf Klägerseite zur Anspruchsdurchsetzung angefallene vorgerichtliche Geschäftsgebühr[7] als auch für die auf Beklagtenseite zur vorgerichtlichen Abwehr angefallene Geschäftsgebühr.[8] Auch die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind nicht festsetzbar.[9] Solche Kosten können allenfalls als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch mit eingeklagt werden.

 

Rz. 35

Auch die Geschäftsgebühr nach VV 2303 für die Vertretung in einem obligatorischen Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO ist nicht festsetzbar.[10]

 

Rz. 36

Festgesetzt werden können nur tatsächliche Kosten, niemals fiktive Kosten. Die tatsächlichen Kosten müssen stets angegeben werden. Falls sie als nicht erstattungsfähig angesehen werden, kommt ihre Festsetzung in Betracht, soweit hierdurch andere – fiktive Kosten – vermieden worden sind.

 

Rz. 37

 

Beispiel: Festsetzung in Höhe der vermiedenen fiktiven Kosten:

Der Kläger beauftragt neben dem Prozessbevollmächtigten einen Terminsvertreter, obwohl die Anreise des Prozessbevollmächtigten erheblich günstiger gewesen wäre.

Da bei einer Anreise des Prozessbevollmächtigten jedoch die Kosten seiner Anreise angefallen wären, sind die Kosten des Terminsvertreters in Höhe der ersparten fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig, wobei die Rechtsprechung noch einen Toleranzzuschlag von 10 % gewährt.[11]

[6] Schneider/Thiel, ABC der Kostenerstattung, 3. Aufl. 2016.
[9] BGH 6.12.2007 – I ZB 16/07, AGS 2008, 366 = RVGreport 2008, 272; BGH 20.10.2005 – I ZB 21/05, AGS 2006, 146 = RVGreport 2006, 72; BGH 14.8.2008 – I ZB 87/07, AGS 2009, 51 = RVGreport 2008, 467.
[10] BGH 15.1.2019 – II ZB 12/17, AGS 2019, 144 = RVGreport 2019, 148 gegen OLG Karlsruhe AGS 2009, 98; LG Freiburg AGS 2009, 99; OLG Köln RVGreport 2010, 191; OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 366; AG Schwäbisch Gmünd NJW 2009, 3441.

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