Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 29.04.2009; Aktenzeichen 4 O 70/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim LG Bonn vom 29.4.2009 - 4 O 70/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses der 4. Zivilkammer des LG Bonn vom 10.3.2009 sind von den Klägern gesamtschuldnerisch 1.038,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.3.2009 an die Beklagten zu erstatten.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 73 % und die Beklagten zu 27 %.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 556,85 EUR (404,13 EUR + 152,72 EUR).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die späteren Prozessbevollmächtigten und jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Parteien vertraten diese zunächst im obligatorisch vorgeschalteten Schlichtungsverfahren gem. § 10 Abs. 1 lit. 2e) GüSchIG NRW, § 15a EGZPO. Den anschließenden Rechtsstreit beendeten die Parteien mit einem Vergleich. Gemäß der dort getroffenen Regelung fallen die "Kosten des Rechtsstreites" den Klägern als Gesamtschuldnern zu 80 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 20 % zur Last. Des Weiteren wurde vereinbart: "Die Kosten des Vergleichs und der vorgerichtlichen Gel-tendmachung bzw. Abwehr wechselseitiger Ansprüche werden gegeneinander aufgehoben."

Zur Festsetzung angemeldet haben die Kläger u.a. 763,62 EUR unter Anrechnung einer 0,75 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300, 2303 Nr. 1 W RVG. Die Beklagten vertreten hierzu die Ansicht, eine Festsetzung von Kosten für das Schlichtungsverfahren könne angesichts der Kostenregelung im Vergleich nicht erfolgen.

Sie haben in ihrem Kostenfestsetzungsantrag die Anrechnung einer Geschäftsgebühr für das Schlichtungsverfahren nicht vorgenommen. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass eine solche nicht entstanden sei, da mit den Anwälten für ihre Tätigkeit insoweit ein Stundenhonorar vereinbart wurde. Die Kläger meinen dagegen, dass dieser Umstand der Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht entgegen stehe.

Die Rechtspflegerin hat die von den Klägern zur Festsetzung angemeldeten 763,62 unberücksichtigt gelassen unter Hinweis auf die im Vergleich getroffene Kostenre lung. Des Weiteren hat sie die Anrechnung einer Geschäftsgebühr wegen der Honorarvereinbarung abgelehnt.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Rechtsmittel. Sie verweisen auf § 15a Abs. 4 EGZPO, wonach die Kosten der Gütestelle Kosten des Rechtstreites i.S.d. § 91 Abs. 1 und 2 ZPO seien. Auch die Nichtberücksichtigung der Geschäftsgebühr sei fehlerhaft erfolgt, da dies durch Vereinbarung eines Stundenlohns nicht umgangen werden könne.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die gemäß ...4 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonste/i verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sathe selbst nur teilweise Erfolg. Während die anlässlich des Schlichtungsverfahrens entstandenen anwaltlichen Gebühren und Kosten bei der Kostenausglei-"chung zu berücksichtigen sind, ist eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Seiten der Beklagten nicht vorzunehmen.

1. Soweit die Rechtspflegerin die Kosten und Gebühren, die den Klägern im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren entstanden sind, nicht für festsetzungsfähig gehalten hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach der von ihm für richtig gehaltenen Ansicht sind die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens entstehenden Kosten und Gebühren insgesamt Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO und deshalb der Festsetzung im Verfahren gem. §§ 104 ff. ZPO ohne weiteres zugänglich (BayObLG NJW-RR 2005, 724 = MDR 2004, 1263; OLG Bremen AnwBl. 2003, 312; LG Mönchengladbach AnwBl. 2003, 312; 313; LG Nürnberg-Fürth NJW-RR 2003, 1508; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91 Rz. 286; Friedrich NJW 2003, 3534, 3535 f.; Hartmann NJW 1999, 3745, 3748; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rz. 9; Zöller/Heßler, § 15a EGZPO Rz. 26, a.A. OLG Hamm AGS 2008, 429; OLG Hamburg MDR 2002, 115 mit krit. Anm. Schutt, S. 116; Pfab Rpfleger 2005, 411), falls, was vorliegend der Fall ist, der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der Streitgenstand des Rechtsstreites übereinstimmen (OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2009, 520). Wenn auch der Gegenansicht zuzugeben ist, dass sowohl in § 15a Abs. 4 EGZPO als auch in § 10 Abs. 1 lit. 2e) GüSchIG NRW lediglich davon die Rede ist, dass zu den Kosten des Rechtsstreits "die Kosten der Gütestelle" sowie gem. § 91 Abs. 3 ZPO die "Gebühren" gehören, "die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind", so ergibt sich die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten und anderer damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um unmittelbar prozessbezogene Vorbe...

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