Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 408b StPO sei – so das LG – nicht auf das schriftliche Verfahren bis zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl beschränkt, sondern gelte bis zur Einlegung des Rechtsmittels gegen das auf den Einspruch hin ergangene amtsgerichtliche Urteil fort (OLG Celle StraFo 2011, 291; OLG Oldenburg StV 2018, 152; OLG Köln NStZ-RR 2010, 30 = AGS 2009, 481; LR-Gössel, StPO, § 408b Rn 12, 13; KK-StPO-Maur, StPO, § 408b Rn 8; a.A. KG, Beschl. v. 29.5.2012 – 1 Ws 30/12; OLG Düsseldorf NStZ 2002, 390; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.9.2014 – 1 Ws 126/14). Der Wortlaut des § 408b StPO enthalte keine Beschränkung auf das schriftliche Strafbefehlsverfahren. Die besondere prozessuale Situation, die durch die Beiordnung nach § 408b StPO kompensiert werden solle, bestehe zudem in veränderter Form auch nach Erlass des Strafbefehls fort. Nach § 411 Abs. 2 S. 2 StPO gelten für das weitere Verfahren die Regeln des § 420 StPO. Im beschleunigten Verfahren werden diese erleichterten Regeln der Beweisaufnahme dadurch ausgeglichen, dass nach § 418 Abs. 4 StPO dem Angeklagten, der eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten hat, ein Verteidiger beizuordnen sei. Die Parallele spreche in systematischer Hinsicht für eine Geltung der Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 408b StPO auch für das Hauptverfahren (OLG Celle StraFo 2011, 291 m.w.N.).

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