Nach Beendigung der Angelegenheit hat der Anwalt eine Berechnung seiner Vergütung beim nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständigen AG einzureichen und den Anfall der angemeldeten Gebühren und Auslagen glaubhaft zu machen (§ 55 Abs. 5 S. 1 RVG i.V.m. § 104 Abs. 2 ZPO). Es besteht Formularzwang nach Anlage 2 der BerHVV. Die Vergütung wird, soweit sie berechtigt ist, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt (§ 55 Abs. 4 RVG).

Gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten ist nach § 56 Abs. 1 RVG die unbefristete[1] Erinnerung gegeben, über die das nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständige AG entscheidet (§ 56 Abs. 1 S. 3 RVG). Der Urkundsbeamte kann der Erinnerung abhelfen; anderenfalls legt er sie dem Richter vor, der darüber entscheidet.

Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde zum LG gegeben, wenn der Wert der Beschwerde 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde in der Entscheidung über die Erinnerung zugelassen worden ist (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG).

Gegen die Beschwerdeentscheidung des LG wiederum ist die weitere Beschwerde zum OLG möglich, wenn das LG diese wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG). Sowohl die Beschwerde als auch die weitere Beschwerde müssen jeweils innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 6 S. 3 RVG).

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen und wäre zudem auch gesetzlich ausgeschlossen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 2 RVG).[2] Möglich ist allerdings noch die Gehörsrüge nach § 12a RVG.

Norbert Schneider

[1] AnwK-RVG/Schnapp, § 56 Rn 8. Wohl kommt aber eine Verwirkung in Betracht.
[2] Unzutreffend daher Gerold/Schmidt/von Eicken/Müller-Rabe, RVG, § 56 Rn 23.

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