1. Kein Verzug

Der Kläger hatte seinen geltend gemachten Anspruch auf Verzinsung der gezahlten Gerichtskosten aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB hergeleitet. Ein solcher Anspruch besteht nach Auffassung des BGH nicht, da mangels Durchsetzbarkeit eines entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs hinsichtlich der Zinsforderung kein Verzug eingetreten ist. Deshalb könnten Verzugszinsen bereits aus diesem Grunde nicht geltend gemacht werden. Folgerichtig hat der BGH offengelassen, ob dem Kläger gegen den Beklagten überhaupt ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustehe.

2. Zinsanspruch

Gem. § 103 Abs. 1 ZPO kann die obsiegende Partei ihren Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten, zu denen auch verauslagte Gerichtskosten gehören, aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist auf den Antrag der erstattungsberechtigten Partei auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten, darunter auch die Gerichtskosten vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrages mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Der Ausspruch eines früheren Verzinsungsbeginns kommt bei der Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren somit nicht in Betracht.

Da der Kläger jedoch die Gerichtskosten – je nach Dauer des Rechtsstreits – möglicherweise schon Jahre zuvor an die Gerichtskasse gezahlt hat, steht ihm im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit ein Zinsanspruch erst nach der Existenz der ihm günstigen Kostenentscheidung zu. Damit entsteht eine "Zinslücke" für den Zeitraum ab Zahlung der Gerichtskosten an die Gerichtskasse bis zum Eingang des erst nach Erlass der Kostengrundentscheidung möglichen Kostenfestsetzungsantrags.

Ob für diesen Zwischenzeitraum eine materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch auf Verzinsung gezahlter Gerichtskosten besteht und ob und wie er in dem betreffenden Rechtsstreit geltend gemacht werden kann, ist in Rspr. und Lit. umstritten. Der BGH hatte diese Frage bisher offen gelassen. In seiner jetzigen Entscheidung hat der BGH befunden, dass eine Verzinsung eines – etwa bestehenden – materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte Gerichtskosten aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt, soweit dieser materiell-rechtliche Erstattungsanspruchs wegen des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht durchgesetzt werden kann. Zwar bestehe der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch grds. selbstständig neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruchs und erfasse auch Prozesskosten. Jedoch sei die Möglichkeit der Geltendmachung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs hinsichtlich sogenannter reiner Prozesskosten im Hinblick auf einen diesbezüglichen Vorrang des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs während des laufenden Zivilprozesses und im Nachgang zu diesem eingeschränkt. Dies schließe insoweit dem Verzug mit dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch als Voraussetzung einer Verzinsung nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB aus.

3. Prozessualer Kostenerstattungsanspruch

Nach den weiteren Ausführungen des BGH ergibt sich der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ausschließlich aus dem Prozessrecht, insbesondere aus den §§ 91 ff. ZPO, und knüpfe verschuldensunabhängig an die Veranlassung der Kosten an. Mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien, also mit Rechtshängigkeit der Klage, entstehe dieser Anspruch aufschiebend bedingt. Mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der in dem Rechtsstreit ergehenden Kostengrundentscheidung wandele er sich in einen auflösend bedingten Anspruch um. Mit Rechtskraft der Kostenentscheidung werde der Anspruch unbedingt. Mit Erlass der vorläufig vollstreckbaren Kostenentscheidung kann der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nach den weiteren Ausführungen des BGH ausschließlich im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden. Dabei sehe § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO eine Verzinsung (erst) ab dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrages vor.

4. Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

Im Anschluss hieran führt der BGH aus, dass der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch allein aus dem materiellen Recht folgt. Das bürgerliche Recht kenne jedoch keinen allgemeinen Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten. Deshalb bedürfe der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch einer sachlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage. In Betracht kommt dabei ein Vertrag, Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, Gefährdungshaftung, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder Schadensersatz wegen Schuldnerverzugs. Diese Schadensersatzansprüche setzen – so fährt der BGH fort – meist ein Verschulden voraus. Außerdem könne der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch grds. nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Seine Durchsetzung komme in der Regel nur im Rahmen einer Kl...

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