Hat die nachfolgende Angelegenheit einen höheren Gegenstandswert, so wird gleichwohl nur die Gebühr nach dem geringeren Gegenstandswert der vorangegangenen außergerichtlichen Vertretung angerechnet. Es kann nur angerechnet werden, soweit die Gegenstände sich decken.

 

Beispiel 11: Anrechnung – nachfolgende Tätigkeit hat höheren Wert

Der Anwalt macht außergerichtlich für den Auftraggeber eine Forderung i.H.v. 8.000,00 EUR geltend. Die Sache ist äußerst umfangreich und schwierig. Der Schuldner zahlt nicht. Der Anwalt erhebt daraufhin auftragsgemäß Klage. Der Beklage erhebt Widerklage i.H.v. 4.000,00 EUR. Über Klage und Widerklage wird verhandelt. Das Gericht setzt den Streitwert auf 12.000,00 EUR fest.

Angerechnet wird jetzt die Geschäftsgebühr aus 8.000,00 EUR zur Hälfte, höchstens zu 0,75.

 
I. Außergerichtliche Vertretung    
1. 2,0-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   1.004,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.024,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   194,56 EUR
  Gesamt 1.218,56 EUR
II. Gerichtliches Verfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   865,80 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 376,50 EUR
  0,75 aus 8.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   799,20 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.308,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   248,62 EUR
  Gesamt 1.557,12 EUR

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