Entsteht die nachfolgende Gebühr nur aus einem geringeren Wert, weil nur ein Teil der vorgerichtlichen Gegenstände in das gerichtliche Verfahren übergeht, dann ist auch nur nach dem Wert anzurechnen, der in das gerichtliche Verfahren übergeht (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV).

 

Beispiel 10: Anrechnung – Nachfolgende Gebühr betrifft nur einen Teil der vorgerichtlichen Gegenstände:

Der Anwalt macht außergerichtlich für den Auftraggeber gegen den Schuldner eine Forderung i.H.v. 8.000,00 EUR geltend. Die Sache ist umfangreich, sodass von der Mittelgebühr ausgegangen werden soll. Der Schuldner zahlt 4.000,00 EUR. I.Ü. scheitern die außergerichtlichen Verhandlungen. Der Anwalt erhebt daraufhin auftragsgemäß Klage i.H.v. lediglich 4.000,00 EUR, über die mündlich verhandelt wird.

Die Geschäftsgebühr wird nur insoweit angerechnet, als sie aus dem Gegenstandswert von 4.000,00 EUR angefallen wäre (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV).

 
I. Außergerichtliche Vertretung    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   146,87 EUR
  Gesamt   919,87 EUR
II. Gerichtliches Verfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   361,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 208,50 EUR
  0,75 aus 4.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   333,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 506,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   96,24 EUR
  Gesamt   602,74 EUR

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