Hat die Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der angerechnet wird, einen geringeren Gebührensatz als die hälftige Geschäftsgebühr, dann wird die vorangegangene Gebühr nur insoweit hälftig angerechnet, als sie nach dem geringeren Gebührensatz angefallen wäre. Es kann nie mehr angerechnet werden, als der Anwalt in der nachfolgenden Angelegenheit an Gebührenaufkommen erhält. Ein verbleibender Überschuss der anzurechnenden Gebühr kann dann allerdings auf eine weitere Folgeangelegenheit angerechnet werden (s.u. III. 2. und 3.).

 

Beispiel 9: Anrechnung – Nachfolgende Gebühr hat einen geringeren Gebührensatz als die Geschäftsgebühr

Der Anwalt macht außergerichtlich für den Auftraggeber eine Forderung i.H.v. 8.000,00 EUR geltend. Die Sache ist umfangreich, aber durchschnittlich. Der Schuldner zahlt nicht. Der Anwalt erhält daraufhin den Auftrag zum Mahnverfahren. Vor Einreichung des Mahnantrags erledigt sich die Sache durch Zahlung.

Im Mahnverfahren ist nur eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV angefallen. Da die hälftige Geschäftsgebühr mit 0,75 immer noch über diesem Satz liegt, wird die Anrechnung auf 0,5 beschränkt.

 
I. Außergerichtliche Vertretung    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   146,87 EUR
  Gesamt   919,87 EUR
II. Mahnverfahren    
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306 VV   251,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 251,00 EUR
  0,5 aus 8.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   3,80 EUR
  Gesamt   23,80 EUR

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