Bei einem Gebührensatz der Geschäftsgebühr von über 1,5 ist die Begrenzung des Anrechnungssatzes nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. VV auf 0,75 zu beachten.

 

Beispiel 3: Anrechnung – Geschäftsgebühr über 1,5

Der Anwalt macht außergerichtlich für den Auftraggeber eine Forderung i.H.v. 8.000,00 EUR geltend. Die Sache ist umfangreich und schwierig, sodass eine 2,0-Gebühr angemessen ist. Der Schuldner zahlt nicht. Der Anwalt erhebt daraufhin auftragsgemäß Klage, über die verhandelt wird.

Liegt die Geschäftsgebühr über 1,5, so greift die Begrenzung der Anrechnung auf höchstens eine 0,75-Gebühr. Faktisch ist damit der über 1,5 hinausgehende Teil der Geschäftsgebühr anrechnungsfrei.

 
I. Außergerichtliche Vertretung    
1. 2,0-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   1.004,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.024,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   194,56 EUR
  Gesamt   1.218,56 EUR
II. Gerichtliches Verfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 376,50 EUR
  0,75 aus 8.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 895,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   170,72 EUR
  Gesamt   1.069,22 EUR

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