Die Urteile des SG und des LSG sind aufzuheben. Die Kläger haben Anspruch auf die von ihnen bei der Beklagten geltend gemachte Aufwendungserstattung in Höhe von weiteren 75,72 EUR.

1.  Die Revision ist zulässig. Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff. SGG) gestritten, handelt es sich nicht um Kosten des Verfahrens i.S.v. § 144 Abs. 4 i.V.m. § 165 S. 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R; BSG SozR 3–1500 § 144 Nr. 13 S 30; BSG SozR 4–1300 § 63 Nr. 1 Rn 6; BSG, Urt. v. 7.11.2006 – B 1 KR 23/06 R – SozR 4–1300 § 63 Nr. 8 Nr. 11).

2.  Die Kläger verfolgen ihr Anliegen zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.

a)  Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Entscheidung der Beklagten darüber, in welcher Höhe die zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen sind (§ 63 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB X). Indem die Beklagte notwendige Aufwendungen in Höhe von 309,40 EUR anerkannt hat, hat sie konkludent entschieden, dass den Klägern die Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach erstattet werden (vgl. § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 SGB X) und die Zuziehung eines Rechtsanwalts i.S.v. § 63 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 SGB X notwendig war (vgl. BSG, Urt. v. 5.5.2009 – B 13 R 137/08 R, JurBüro 2009, 481).

b)  Der Einholung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 2 des RVG i.d.F. von Art. 3 KostRMoG bedurfte es nicht (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R [= AGS 2010, 233]). Nach dieser Vorschrift hat das Gericht im "Rechtsstreit" über die Höhe der Gebühr ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvorschrift handelt. Diese Regelung ist nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt anwendbar, nicht hingegen im Prozess zwischen dem Gebührenschuldner, hier den Klägern, und dem Erstattungspflichtigen, hier dem beklagten Grundsicherungsträger (vgl. BSG, Urt. v. 18.1.1990–4 RA 40/89 = USK 90182; BSG, Urt. v. 27.1.2009 – B 7/7 a AL 20/07 R – SozR 4–1935 § 14 Nr. 17–18 [= AGS 2009, 398]; vgl. auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl. 2008, Kap XII Rn 105).

3.  Die Kläger haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X in Höhe von 385,12 EUR.

a)  Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gem. § 63 Abs. 3 S. 1, Hs. 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Gebühren und Auslagen i.S.v. § 63 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren (BSG SozR 3–1300 § 63 Nr. 7 S 25 f.). Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind grundsätzlich auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier dem Kläger, in Rechnung stellt. Diese Vergütung bemisst sich seit dem 1.7.2004 nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG), sowie dem VV der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG).

b)  Rechtsgrundlage der geltend gemachten Geschäftsgebühr ist Nr. 2400 VV i.V.m. § 14 RVG. Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Der Rechtsanwalt erhält für die Vertretung im Verwaltungsverfahren in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV (seit 1.7.2006, vgl. Art. 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KostRMoG). Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV fällt in sozialrechtlichen Angelegenheiten an, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Betragsrahmengebühren sind in sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehen, in denen das GKG nicht anzuwenden ist (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG). Abs. 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 3 Abs. 2 RVG). Ginge es vorliegend um ein gerichtliches Verfahren, entstünden Betragsrahmengebühren, denn die Kläger machten als Leistungsempfänger i.S.d. § 183 S. 1 SGG höhere Ansprüche nach dem SGB II geltend. Verfahren, die in dieser Eigenschaft vor den Gerichten geführt werden, sind (gerichts-)kostenfrei.

Gem. Nr. 2400 VV umfasst die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten einen Betragsrahmen von 40,00 EUR bis 520,00 EUR. Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr)....

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