1.

Nach dem Wortlaut von Nr. 7006 VV werden Übernachtungskosten vom Auftraggeber erstattet, soweit sie angemessen sind. Der Rechtsanwalt entscheidet im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens, ob und wie er während der Geschäftsreise übernachtet. Ist der Auftraggeber nicht mit den Übernachtungskosten einverstanden, so trifft den Rechtsanwalt die Beweislast.

Übernachtungskosten sind angemessen und notwendig, wenn es dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist, am Terminstag anzureisen. Die notwendige Anreise zum Terminsort muss nicht zur Nachtzeit vorgenommen werden. Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO dabei nach h.M. die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr.[1] Wenn deshalb zur pünktlichen Anreise zu einem (Gerichts-)Termin ein Reisebeginn vor 6:00 Uhr morgens erforderlich wäre, sind Hotelübernachtungskosten erstattungsfähige Kosten.[2] Für den Reisebeginn ist auf das Verlassen des Hauses/der Wohnung/der Kanzlei des Rechtsanwalts abzustellen,[3] nicht aber auf das Aufstehen, die Morgentoilette oder das Frühstück. Zumutbar ist also ein Aufstehen vor 6:00 Uhr, wenn das Haus ab 6:00 Uhr verlassen wird.

Der in einem strafrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 464b StPO ergangenen Entscheidung des LG Hamburg ist vor diesem Hintergrund zuzustimmen.

2.

Das LG Hamburg hat die Kosten für die Übernachtung in Hamburg mit 157,25 EUR netto zzgl. USt. als erstattungsfähig anerkannt.

Übernachtungskosten sind nach Nr. 7006 VV im angemessenen Umfang zu erstatten. Die tatsächlich angefallenen und angemessenen Übernachtungskosten sind zu erstatten. Angemessen bedeutet weder einfach noch luxuriös, sondern den Gesamtumständen angepasst. Der Rechtsanwalt darf grds. ein Hotel mit angemessenem Qualitätsstandard auswählen.[4] Erstattungsfähig sind jedenfalls die Kosten für ein Mittelklassehotel mit gutem Komfort.[5] Die Rspr. zur Angemessenheit des Hotels ist uneinheitlich. Bei der Prüfung der Höhe der angemessenen Übernachtungskosten ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Übernachtungspreise am Übernachtungsort zu der fraglichen Zeit üblich waren und welche zumutbaren und buchbaren Unterkünfte vorhanden sind.[6]

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert

AGS, S. 444

[1] OLG Hamburg AGS 2011, 463; OLG Jena AGS 2016, 593 = RVGreport 2017, 20; OLG Karlsruhe AGS 2003, 498; OLG Naumburg RVGreport 2017, 20 = AGS 2016, 593; OLG Nürnberg AGS 2013, 201; OLG Saarbrücken RVGreport 2009, 194; a.A. KG AGS 2003, 498; OLG Koblenz AGS 2012, 50 = Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr.
[2] OLG Naumburg RVGreport 2017, 20 = AGS 2016, 593.
[3] OLG Jena AGS 2016, 593 = RVGreport 2017, 20; OLG Karlsruhe AGS 2003, 498; OLG Nürnberg AGS 2013, 201; OLG Saarbrücken RVGreport 2009, 194.
[5] OLG Dresden AGS 2003, 24.
[6] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., VV 7003–7706 Rn 82.

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