Rz. 41
Zu den sonstigen Auslagen zählen vor allem die früher ausdrücklich in § 28 Abs. 3 S. 2 BRAGO geregelten Übernachtungskosten, sofern diese erforderlich waren, etwa weil eine An- oder Rückreise am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar war.[42] Als unzumutbar wird insoweit ein Reiseantritt vor 6.00 Uhr morgens und eine Rückreise nach 22.00 Uhr abends angesehen.[43] Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher "Sicherheitspuffer" einzubeziehen.[44] Nach KG soll es dagegen im Einzelfall zumutbar sein, bereits um 5.00 Uhr aufzustehen.[45] Bei weiteren Entfernungen (hier: Düsseldorf – München) ist es nicht missbräuchlich, bereits am Vortag anzureisen.[46]
Rz. 42
Die Kosten müssen sich im Rahmen des Angemessenen halten. Eine Übernachtung in einem sog. Luxushotel ist grundsätzlich nicht geboten.[47] Nach OLG Dresden ist die Übernachtung in einem Mittelklassehotel mit modernem Komfort angemessen.[48] Das Gericht hielt im Jahr 2001 aufgewandte Übernachtungskosten i.H.v. 240 DM für angemessen; nach OLG Karlsruhe[49] betrugen die im Jahr 2003 angemessenen Kosten dagegen höchstens 75 EUR.
Rz. 43
Abgerechnet werden dürfen nur die reinen Übernachtungskosten. Bei einer Übernachtung mit Frühstück sind die anteiligen Frühstückskosten herauszurechnen, da diese bereits durch die Abwesenheitspauschale abgegolten sind.[50] Sofern diese nicht in der Hotelrechnung ausgewiesen sind, sind sie mit 10 % der Übernachtungskosten zu schätzen.[51] Sollen auch diese Kosten umgelegt werden, muss eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden.
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