Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Antragstellerin ein höheres Schmerzensgeld als 15.000,00 EUR begehrt. … (wird ausgeführt) …

Eine Abänderung des Beschlusses war veranlasst hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten. Die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV ist eine Rahmengebühr nach § 14 RVG, die der Anwalt grundsätzlich nach billigem Ermessen festsetzen darf, wobei insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Sache von Bedeutung sind. Dies findet in den Erläuterungen zu Nr. 2300 VV eine Entsprechung, wonach die Mittelgebühr des 1,3-fachen nur gefordert werden darf, wenn die Sache umfangreich oder schwierig war. Der Einsatz von Spezialkenntnissen, um die es sich beim Arzthaftungsrecht wie allgemein beim Medizinrecht durchaus handelt, ist dabei etwas, das als Kriterium rechtlicher Schwierigkeit auch zugunsten des Spezialisten anzuerkennen ist (vgl. zahlreiche Nachw. etwa bei Hartmann, KostG, 44. Aufl. § 14 RVG Rn 4; VV 2300 Rn 23). Es kommt demnach nicht maßgeblich darauf an, ob es sich für die mit der Sache befassten Anwälte speziell dieser auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Kanzlei um einen "Durchschnittsfall" handelt, oder ob er auch aus Sicht eines Spezialisten außergewöhnlich umfangreich oder schwierig ist.

Aus Sicht des Senates stellt allerdings der Umfang der entfalteten Tätigkeit das im Regelfall wesentlichere Kriterium dar (soweit diese sachlich begründet ist). Hier entzieht sich die Gebührengestaltung einer schematischen Betrachtung vollends, es kommt vielmehr auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalles an. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Arzthaftungssache von (gemessen an einem durchschnittlichen bürgerlich-rechtlichen Streit) höherem Schwierigkeitsgrad und vor allem von erheblichem Umfang. Dafür maßgeblich ist weniger die Anzahl der bislang aufgelaufenen Seiten der Gerichtsakte als vielmehr die vorprozessual durch die Anwälte der Antragstellerin entfaltete Tätigkeit. Sie haben, was für die Anwälte dieser Kanzlei durchaus typisch ist, in einem eindeutig überdurchschnittlichen Umfang Tätigkeiten entfaltet, um einen Rechtsstreit zu vermeiden und die Sache einer einvernehmlichen Klärung zuzuführen, nämlich über einen langen Zeitraum umfangreiche Korrespondenz mit dem hinter den Antragsgegnern stehenden Haftpflichtversicherer geführt und mehrere Gutachten eingeholt. Das ist aber genau das, was der Gesetzgeber mit "umfangreicher Tätigkeit" meint, was nicht bei jedem durchschnittlichen Zivilrechtsstreit an vorprozessualer Tätigkeit anfällt und was auch in Arzthaftungssachen keineswegs von allen Anwälten erbracht wird.

Dies rechtfertigt eine deutliche Abweichung von der Mittelgebühr nach oben. Die – für die Anwälte der Antragstellerin ebenfalls nicht ganz untypische – pauschale Heranziehung der Obergrenze von 2,5 ist indes ebenso wenig gerechtfertigt. Auch dies entspricht nicht der gebotenen Einzelfallbetrachtung. Dass es auch Arzthaftungsfälle gibt, die noch einen beträchtlich höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und noch beträchtlich mehr Aufwand erfordern als der hier vorliegende Fall, wissen die mit der Sache befassten Anwälte ebenso wie der in Arztsachen erfahrene Senat gleichermaßen. Angemessen erscheint dem Senat unter Abwägung der Umstände dieses Einzelfalles ein 2,0-facher Ansatz der Rahmengebühr, was unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes von 15.000,00 EUR eine Kostenforderung von 1.570,20 EUR ergibt.

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