Der Kläger hat gegen ein Urteil des ArbG Berlin, durch das seine Klage abgewiesen worden ist, Berufung eingelegt. Für dieses Berufungsverfahren beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Gegenstand dieses Rechtsstreits war eine Entschädigungszahlung gem. § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) i.H.v. 6.000,00 EUR, die der Kläger nach. Ablehnung seiner im August 2021 erfolgten Bewerbung von dem Beklagten verlangte. Das LAG Berlin-Brandenburg hat dem Kläger im PKH-Verfahren gem. § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO unter Fristsetzung aufgegeben, alle Entschädigungen, die der Kläger seit August 2021 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt – das war Oktober/ November 2022 – erhalten hat, anzugeben und zu dem Verbleib dieser Vermögenswerte im Einzelnen vorzutragen. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger mitgeteilt, er habe Entschädigungen i.H.v. insgesamt X EUR erhalten. Zum Verbleib dieses Vermögens hat der Kläger hingegen keine Einzelheiten vorgetragen. Er beschränkte sich vielmehr auf den Vortrag, die Entschädigungszahlungen seien aufgebraucht worden. Er habe Rückstände bei seinen Darlehensgebern und Anwaltskostenvorschüsse zahlen müssen. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergab sich lediglich ein Zufluss von Entschädigungszahlungen i.H.v. Y EUR.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH zurückgewiesen.

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