Da die Beiordnung somit ohne Einschränkung erfolgt ist, was für das Verfahren auf Festsetzung der PKH-Vergütung gem. § 55 Abs. 1 RVG bindend ist, steht fest, dass ihm die gem. § 46 Abs. 1 RVG erforderlichen Reisekosten zum Termin aus der Staatskasse zu ersetzen sind.[5]

[5] S. LAG Halle (Saale) AGS 2022, 299 [Hansens], in diesem Heft.

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