1. Kosten des Anwaltswechsels grds. erstattungsfähig

Nach der Rspr. des BGH (AGS 2010, 52 = RVGreport 2010, 109) ist es grds. unbedenklich, dass ein Gläubiger außergerichtlich einen anderen Anwalt beauftragt, als im gerichtlichen Verfahren und dass dann die Kosten beider Anwälte zu erstatten sind, sofern ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach besteht. Nur im Falle eines gerichtlichen Verfahrens sind nach der Auffassung des BGH die Mehrkosten des Anwaltswechsels nicht erstattungsfähig (für Mahnverfahren AGS 2018, 100 = RVGreport 2018, 146; für selbstständiges Beweisverfahren AGS 2018, 97 = RVGreport 2018, 67). Soweit das Gericht hier die Sache anders beurteilt, ist dies grds. nicht zu beanstanden. Im Rahmen des § 254 BGB kann durchaus berücksichtigt werden, wenn offenbar bewusst verschiedene Anwälte beauftragt werden, um die Anrechnung zu umgehen. Es ist dann Sache des Gläubigers, dieses Vorgehen zu erläutern.

2. Frage der Kostenerstattung erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen

Unzutreffend ist die Entscheidung des Amtsgerichts allerdings insoweit, als es diese Frage im Erkenntnisverfahren geklärt hat. Wie der BGH (AGS 2007, 283 = RVGreport 2007, 226) bereits klargestellt hat, spielt die Anrechnung der Geschäftsgebühr für den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch keine Rolle. Das Gericht hätte hier also der Klage in vollem Umfang stattgeben müssen. Es wäre dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen gewesen, ob eine volle 1,3-Gebühr (Nr. 3100 VV) festgesetzt wird oder nur die um die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 VV) verminderte Verfahrensgebühr.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 7/2021, S. 315 - 316

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