Im PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen Erinnerungsentscheidungen der Sozialgerichte ist die Beschwerde gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Beschwerdeweg ist eröffnet.

Die gegenteilige Auffassung, wonach die Beschwerde gegen Erinnerungsentscheidungen der Sozialgerichte an die Landessozialgerichte ausgeschlossen sein soll und das SG aufgrund § 178 S. 1 SGG endgültig entscheide, dürfte aufgrund der mit dem 2. KostRMoG 2013 eingeführten gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 3 RVG längst nicht mehr haltbar sein.

Nach § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften (hier denen des SGG) vor.

Demnach verdrängen die spezielleren Sonderregelungen des RVG über die Erinnerung und Beschwerde die allgemeinen prozessualen Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes (LSG Bayern, Beschl. v. 18.1.2007 – L 15 B 224/06; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 17.7.2008 – L 6 B 93/07, Beschl. v. 29.7.2008 – L 6 B 141/07; LSG NRW, Beschl. v. 28.5.2008 – L 20 B 7/08, Beschl. v. 29.1.2008 – L 1 B 35/07 AS, Beschl. v. 24.9.2008 – L 19 B 21/08 AS; LSG Sachsen, Beschl. v. 8.2.2008 – L 6 B 466/07 R; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17.7.2008 – L 1 B 127/08 SK; Thür. LSG, Beschl. v. 29.4.2008 – L 6 B 32/08 SF).

Das RVG trifft spezielle und abschließende Regelungen für den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts (Entstehung, Höhe, Fälligkeit pp.) gegen die Landeskasse und nicht betreffend den prozessual zur Erstattung von Prozesskosten verpflichteten Dritten.

Darüber hinaus wird § 178 S. 1 SGG bei Bewilligung von PKH durch den Verweis aus § 73a Abs. 1 S. 4 SGG, wonach sich die Vergütung nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes richtet, verdrängt. Danach gelten nicht nur die allgemeinen Regelungen zur PKH aus §§ 114 ff. ZPO, sondern vielmehr auch sämtliche Regelungen zum Vergütungsanspruch aus §§ 45 ff. RVG.

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