Die gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch i.Ü. zulässig und in der Sache begründet.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Beschwerde der Antragsgegner im Hinblick auf die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG zu verwerfen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand und verletzt die Antragsgegner in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren.

1. Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich grds. nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei grds. auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse v. 18.7.2018 – XII ZB 637/17, FamRZ 2018, 1762 Rn 8 u. v. 8.3.2017 – XII ZB 471/16, FamRZ 2017, 982 Rn 5 m.w.N.). Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, wird die Beschwer insoweit durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten bestimmt (vgl. Senatsbeschlüsse v. 12.9.2018 – XII ZB 588/17, FamRZ 2018, 1934 Rn 18 u. v. 11.5.2016 – XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448 Rn 16 m.w.N.). Das vom Beschwerdegericht bei der Bemessung des Werts der Beschwer ausgeübte tatrichterliche Ermessen kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 82/18, FamRZ 2018, 1529 Rn 8 u. v. 8.3.2017 – XII ZB 471/16, FamRZ 2017, 982 Rn 6 m.w.N.).

2. Gemessen daran ist die angefochtene Entscheidung von Ermessensfehlern beeinflusst.

a) Soweit die Antragsgegner geltend machen, dass ein Teil der in dem familiengerichtlichen Teilbeschluss genannten Unterlagen (Vereinbarung zur Löschung der Vormerkung, Bewilligung über die Löschung, Vereinbarung über Zahlungen an Herrn M.) nicht existierten, ist für die Wertbemessung darauf abzustellen, welche Kosten den Antragsgegnern entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht zur Vorlage dieser Unterlagen zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Rechtsanwaltsgebühren (vgl. § 18 Nr. 13 RVG i.V.m. Nrn. 3309, 3310 VV) zzgl. Auslagen (Nrn. 7000 ff. VV) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 11.5.2016 – XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448 Rn 19 [= AGS 2016, 409 ] und Senatsurt. v. 10.12.2008 – XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 495 Rn 16). Dies hat im Ausgangspunkt auch das Beschwerdegericht erkannt. Für die Wertbemessung in einem Zwangsvollstreckungsverfahren wäre aber – anders als das Beschwerdegericht offensichtlich meint – nicht das Verteidigungsinteresse des Vollstreckungsschuldners, sondern das Angriffsinteresse des Vollstreckungsgläubigers an der Vorlage der Belege maßgeblich. Da mangels greifbarer Anhaltspunkte für die Bewertung des antragstellerseitigen Interesses an der Belegvorlage einiges dafür sprechen würde, zur Wertbestimmung auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG i.H.v. 5.000,00 EUR zurückzugreifen, errechnen sich für die Verteidigung im Zwangsvollstreckungsverfahren Rechtsanwaltskosten i.H.v. 240,14 EUR. Dieser Betrag übersteigt die vom Beschwerdegericht zugestandenen 147,56 EUR.

b) Rechtsbedenkenfrei sind demgegenüber die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Bemessung des Aufwands für das Zusammenstellen der Mietunterlagen und die Anfertigung der geforderten Fotokopien. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den erforderlichen Zeitaufwand mit 20 Stunden geschätzt und diesen Zeitaufwand im Einklang mit der ständigen Rspr. des Senats entsprechend § 20 JVEG mit einem Stundensatz von 3,50 EUR bewertet hat. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert nichts dagegen, für den erforderlichen Arbeitsaufwand keinen höheren Betrag als 70 EUR anzusetzen. Es ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht die erforderlichen Kopierkosten nicht mit pauschalen Erstattungssätzen (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 JVEG), sondern mit den tatsächlich zu erwartenden Aufwendungen bewertet und deshalb für die Anfertigung von 400 Ablichtungen keinen höheren Betrag als 50,00 EUR angesetzt hat.

c) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Entscheidung des Beschwerdegerichts allerdings, soweit es eine Berücksichtigung von Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit dem Verlangen nach Einsicht in die Mietvertragsunterlagen ohne Weiteres abgelehnt hat.

aa) Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegner nach den insoweit eindeutigen Ausführungen in den Gründen ...

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