Die Kläger hatten den Beklagten zunächst außergerichtlich und sodann im Wege der Klage auf Abänderung einer notariellen Urkunde betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Das FamG hatte den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung für den ersten Rechtszug bewilligt und ihnen Rechtsanwältin V. beigeordnet.

Die beigeordnete Rechtsanwältin hat ihre Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse im Einverständnis mit den Klägern an eine Verrechnungsstelle abgetreten. Die Verrechnungsstelle hat die Abtretung angenommen.

Die Zessionarin hat daraufhin beantragt, die Vergütung der beigeordneten Rechtsanwältin auf insgesamt 755,65 EUR festzusetzen. Hierin enthalten ist eine Verfahrensgebühr von 319,80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (1,3 Wertgebühr nach § 49 RVG aus dem Gegenstandswert von 11.358,00 EUR). Im Antrag ist mitgeteilt, dass die beigeordnete Rechtsanwältin für die außergerichtliche Vertretung bezüglich desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr gem. Nrn. 2300–2303 VV aus einem Gegenstandswert von 7.392,00 EUR erhalten hat, deren hälftige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr jedoch unterbleibe, weil die Differenz zwischen den Prozesskostenhilfeanwaltsgebühren und den Wahlanwaltsgebühren höher sei als die hälftige Geschäftsgebühr (267,80 EUR netto).

Mit Beschluss hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des AG die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Kläger auf 436,97 EUR festgesetzt. Dabei hat er die mitgeteilte hälftige Geschäftsgebühr zuzüglich 19 % Umsatzsteuer auf den Vergütungsanspruch nach § 49 RVG angerechnet. § 58 Abs. 2 RVG, auf den sich die beigeordnete Rechtsanwältin für ihre Auffassung, dass eine Anrechnung zu unterbleiben habe, beziehe, sei auf den Vorschuss, den der Mandant seinem Anwalt auf die außergerichtlich entstandene Vergütung geleistet habe, nicht anwendbar.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Zessionarin hat das FamG zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Zessionarin mit der Beschwerde, der das FamG nicht abgeholfen hat.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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